Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 51

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 51 HRegV vom 2025

Art. 51 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 51 Gewährungsbeschluss der Generalversammlung

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung des Beschlusses der Generalversammlung über ein bedingtes Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: (1)

  • a. (1) die öffentliche Urkunde über den Gewährungsbeschluss der Generalversammlung (Art. 653 Abs. 1 OR);
  • b. die angepassten Statuten;
  • c. (3) falls Inhaberaktien ausgegeben werden können und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: die Erklärung der Personen, welche die Eintragung anmelden, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG (4) ausgestaltet sind.
  • 2 … (5)

    3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:

  • a. ein Hinweis auf das bedingte Kapital gemäss näherer Umschreibung in den Statuten;
  • b. das Datum des Beschlusses der Generalversammlung über die Änderung der Statuten.
  • (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 971).
    (4) SR 957.1
    (5) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    98 Ib 100Art. 77 HRegV, Löschung der schweizerischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebes. 1. Die in Art. 77 Abs. 1 HRegV vorgesehene Löschung setzt die Tilgung der aus dem Geschäftsbetrieb entstandenen Schulden nicht voraus (Erw. 1). 2. Besteht der Gerichtsstand der Art. 642 Abs. 3, 782 Abs. 3 und 837 Abs. 3 OR schon vor der Eintragung der Zweigniederlassung? Frage offen gelassen. Dieser Gerichtsstand besteht nach der Löschung der Zweigniederlassung für die vorher entstandenen und mit ihrem Geschäftsbetrieb zusammenhangenden Verbindlichkeiten weiter (Erw. 2). 3. Art. 51 Abs. 2 HRegV ist nicht analog anwendbar auf die Löschung der schweizerischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft (Erw. 4). été; Inscription; éancier; éinscription; étrangère; Genève; Capitanio; étranger; Investors; Overseas; Services; édéral; éanciers; Exploitation; Reggio; être; Tribunal; étention; Limited; Löschung; Zweigniederlassung; étés; également; Programme; énéficiaire; écembre; étentions; Département; étrangères; éressé
    95 I 60Art. 51 HRegV. Voraussetzung zur Löschung einer Aktiengesellschaft wegen Verlegung des Sitzes in das Ausland (Erw. 1). Ein Gesellschaftsgläubiger kann die Wiedereintragung einer zu Unrecht gelöschten Gesellschaft erwirken, wenn er den Bestand der behaupteten Forderung glaubhaft macht und ein rechtliches Interesse an der Wiedereintragung nachweist. Kognitionsbefugnis der Handelsregisterbehörden (Erw. 2, 3 und 5). Die Wiedereintragung in das schweizerische Handelsregister erfolgt mit Wirkung auf den Zeitpunkt der ungerechtfertigten Löschung (Erw. 6). Diserens; Jacques; Gesellschaft; Handel; Handelsregister; Wiedereintragung; Recht; Ausland; Verwaltungsrat; Anstalt; Gläubiger; HRegV; Löschung; Schweiz; Metallinvest; Firma; Fürstentum; Chasse; Aktien; Liechtenstein; Sitze; Philipp; Brothers; Voraussetzung; Verlegung; Sitzes; Vertrag; Vaduz; Aktiengesellschaft; Sitzverlegung