Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 51
Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 51 HRegV vom 2025
Art. 51 Gewährungsbeschluss der Generalversammlung
1 Mit der Anmeldung zur Eintragung des Beschlusses der Generalversammlung über ein bedingtes Kapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden: (1) a. (1) die öffentliche Urkunde über den Gewährungsbeschluss der Generalversammlung (Art. 653 Abs. 1 OR);b. die angepassten Statuten;c. (3) falls Inhaberaktien ausgegeben werden können und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: die Erklärung der Personen, welche die Eintragung anmelden, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG (4) ausgestaltet sind.
2 … (5)
3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:a. ein Hinweis auf das bedingte Kapital gemäss näherer Umschreibung in den Statuten;b. das Datum des Beschlusses der Generalversammlung über die Änderung der Statuten.
(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2022 114]).
(3) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 ([AS 2020 971]).
(4) [SR 957.1]
(5) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ([AS 2022 114]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.