Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 51 DBG vom 2025

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Art. 51 Wirtschaftliche Zugehörigkeit

1 Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

  • a. Teilhaber an Geschäftsbetrieben in der Schweiz sind;
  • b. in der Schweiz Betriebsstätten unterhalten;
  • c. an Grundstücken in der Schweiz Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
  • d. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken in der Schweiz gesichert sind;
  • e. in der Schweiz gelegene Liegenschaften vermitteln oder damit handeln.
  • 2 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 51 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSTA.2015.49Staatssteuer 2013Kanton; Steuer; Rekurrentin; Solothurn; Betriebsstätte; Steueramt; Einrichtungen; Rechtsprechung; Urteil; Gewinn; Doppelbesteuerung; Voraussetzung; Kantonale; Besteuerung; Steuerausscheidung; Baustelle; Voraussetzungen; Steuerumgehung; Hauptsteuerdomizil; Bauherrin; Person; Veranlagung; Kapital; Grundstücke; Bauherrschaft; Unternehmen; Anlagen; ätzlich
    SOSGSTA.2014.70Staats- und Bundessteuern 2007 und 2008ändige; Kanton; Veranlagung; Ermessen; Erwerbstätigkeit; Steuerperiode; Solothurn; Buchhaltung; Rekurrenten; Betriebsstätte; Umsatz; Person; Schätzung; Jahresrechnung; Tätigkeiten; Hauptsitz; Spezialsteuerdomizil; Geschäftsvermögen; Anlage; Wesentlichkeit; Richner; Vorausanteil; Kunstgegenstände; Abschreibungen; Rekurs; Ergebnis

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUA 06 34_2Art. 8, 127 Abs. 2 BV; § 95 Abs. 2 lit. b StG. Ausnahmen von der Minimalsteuer auf Grundeigentum. Verzichtet eine Unternehmung bewusst auf die vollständige Ausschöpfung ihrer Ertragsfähigkeit, verstösst es nicht gegen das Gleichheitsgebot, ihre minimale steuerliche Leistungsfähigkeit mit einer Minimalsteuer zu belasten. In der Aufbauphase einer Unternehmung ist ihre Leistungsfähigkeit im Gewinnpotential zu erblicken. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind auch die sog."intangible assets" zu berücksichtigen.Steuer; Leistung; Gewinn; Unternehmen; Grundstück; Minimalsteuer; Leistungsfähigkeit; Betrieb; Einkaufszentrum; Unternehmens; Kapital; Projekt; Geschäfts; Einkaufszentrums; Recht; Verwaltung; Bilanz; Liegenschaft; Geschäftsjahr; Auslegung; Baumanagement; Steuerperiode; Grundstücks; Handel; Steuerrecht; Unternehmung
    LUA 00 131Art. 51 DBG; § 7 StG. Beschränkte Steuerpflicht eines ausländischen Unternehmens mit einer Zweigniederlassung in der Schweiz. Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Italien. Auslegung des Begriffs der «Betriebsstätte».

    Betrieb; Betriebsstätte; Zweigniederlassung; Schweiz; Unternehmen; Geschäftseinrichtung; Steuerpflicht; Abkommen; Unternehmens; Firma; Person; Definition; Handelsregister; Staat; Höhn; Vertragsstaat; Recht; Einrichtungen; Kanton; Betriebsstättebegriff; Zweigniederlassungen; Betreuung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    139 II 78 (2C_708/2011)Art. 50, 51 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, Art. 52 DBG; ausländische Betriebsstätte einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz. Grundsätzlich ist der Begriff der Betriebsstätte (Art. 51 Abs. 2 DBG) als solcher nicht unterschiedlich, je nachdem ob sich die Betriebsstätte im Inland oder im Ausland befindet (E. 2). Es dürfen jedoch etwas höhere Anforderungen an Betriebsstätten im Ausland gestellt werden als an solche in der Schweiz; in zweifelhaften Fällen sind Tätigkeiten im Ausland aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz tendenziell der Steuerpflicht in der Schweiz zu unterwerfen (E. 3.1). Im vorliegenden Fall hat die Unternehmung mit Sitz in der Schweiz beweismässig nicht genügend darlegen können, dass ihre angebliche Betriebsstätte auf den Cayman Islands eine relevante Geschäftstätigkeit entfaltet (E. 3.2). Betriebsstätte; Schweiz; Steuerpflicht; Cayman; Islands; Betriebsstätten; Ausland; Bundes; Finanz; Geschäftstätigkeit; Doppelbesteuerung; Person; Zugehörigkeit; Unternehmung; Besteuerung; Gewinn; Regelung; Steuerverwaltung; Schweizer; Urteil; Vorinstanz; Darlehen; Steuerausscheidung; Verhältnis; Steuerperiode