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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LIFD:



Art. 51 LIFD de 2024

Art. 51 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 51 Rattachement économique

1 Les personnes morales qui n’ont ni leur siège ni leur administration effective en Suisse sont assujetties l’impôt en raison de leur rattachement économique, lorsque:

  • a. elles sont associées une entreprise établie en Suisse;
  • b. elles exploitent un établissement stable en Suisse;
  • c. elles sont propriétaires d’un immeuble sis en Suisse ou qu’elles ont sur un tel immeuble des droits de jouissance réels ou des droits personnels assimilables économiquement des droits de jouissance réels;
  • d. elles sont titulaires ou usufruitières de créances garanties par un gage immobilier ou un nantissement sur des immeubles sis en Suisse;
  • e. elles font le commerce d’immeubles sis en Suisse ou servent d’intermédiaires dans des opérations immobilières.
  • 2 On entend par établissement stable toute installation fixe dans laquelle s’exerce tout ou partie de l’activité de l’entreprise. Sont notamment considérés comme établissements stables les succursales, usines, ateliers, comptoirs de vente, représentations permanentes, mines et autres lieux d’exploitation de ressources naturelles, ainsi que les chantiers de construction ou de montage d’une durée d’au moins douze mois.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 51 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSTA.2015.49Staatssteuer 2013Kanton; Steuer; Rekurrentin; Solothurn; Betriebsstätte; Steueramt; Einrichtungen; Rechtsprechung; Urteil; Gewinn; Doppelbesteuerung; Voraussetzung; Kantonale; Besteuerung; Steuerausscheidung; Baustelle; Voraussetzungen; Steuerumgehung; Hauptsteuerdomizil; Bauherrin; Person; Veranlagung; Kapital; Grundstücke; Bauherrschaft; Unternehmen; Anlagen; ätzlich
    SOSGSTA.2014.70Staats- und Bundessteuern 2007 und 2008ändige; Kanton; Veranlagung; Ermessen; Erwerbstätigkeit; Steuerperiode; Solothurn; Buchhaltung; Rekurrenten; Betriebsstätte; Umsatz; Person; Schätzung; Jahresrechnung; Tätigkeiten; Hauptsitz; Spezialsteuerdomizil; Geschäftsvermögen; Anlage; Wesentlichkeit; Richner; Vorausanteil; Kunstgegenstände; Abschreibungen; Rekurs; Ergebnis

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUA 06 34_2Art. 8, 127 Abs. 2 BV; § 95 Abs. 2 lit. b StG. Ausnahmen von der Minimalsteuer auf Grundeigentum. Verzichtet eine Unternehmung bewusst auf die vollständige Ausschöpfung ihrer Ertragsfähigkeit, verstösst es nicht gegen das Gleichheitsgebot, ihre minimale steuerliche Leistungsfähigkeit mit einer Minimalsteuer zu belasten. In der Aufbauphase einer Unternehmung ist ihre Leistungsfähigkeit im Gewinnpotential zu erblicken. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind auch die sog."intangible assets" zu berücksichtigen.Steuer; Leistung; Gewinn; Unternehmen; Grundstück; Minimalsteuer; Leistungsfähigkeit; Betrieb; Einkaufszentrum; Unternehmens; Kapital; Projekt; Geschäfts; Einkaufszentrums; Recht; Verwaltung; Bilanz; Liegenschaft; Geschäftsjahr; Auslegung; Baumanagement; Steuerperiode; Grundstücks; Handel; Steuerrecht; Unternehmung
    LUA 00 131Art. 51 DBG; § 7 StG. Beschränkte Steuerpflicht eines ausländischen Unternehmens mit einer Zweigniederlassung in der Schweiz. Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Italien. Auslegung des Begriffs der «Betriebsstätte».

    Betrieb; Betriebsstätte; Zweigniederlassung; Schweiz; Unternehmen; Geschäftseinrichtung; Steuerpflicht; Abkommen; Unternehmens; Firma; Person; Definition; Handelsregister; Staat; Höhn; Vertragsstaat; Recht; Einrichtungen; Kanton; Betriebsstättebegriff; Zweigniederlassungen; Betreuung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    139 II 78 (2C_708/2011)Art. 50, 51 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, Art. 52 DBG; ausländische Betriebsstätte einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz. Grundsätzlich ist der Begriff der Betriebsstätte (Art. 51 Abs. 2 DBG) als solcher nicht unterschiedlich, je nachdem ob sich die Betriebsstätte im Inland oder im Ausland befindet (E. 2). Es dürfen jedoch etwas höhere Anforderungen an Betriebsstätten im Ausland gestellt werden als an solche in der Schweiz; in zweifelhaften Fällen sind Tätigkeiten im Ausland aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz tendenziell der Steuerpflicht in der Schweiz zu unterwerfen (E. 3.1). Im vorliegenden Fall hat die Unternehmung mit Sitz in der Schweiz beweismässig nicht genügend darlegen können, dass ihre angebliche Betriebsstätte auf den Cayman Islands eine relevante Geschäftstätigkeit entfaltet (E. 3.2). Betriebsstätte; Schweiz; Steuerpflicht; Cayman; Islands; Betriebsstätten; Ausland; Bundes; Finanz; Geschäftstätigkeit; Doppelbesteuerung; Person; Zugehörigkeit; Unternehmung; Besteuerung; Gewinn; Regelung; Steuerverwaltung; Schweizer; Urteil; Vorinstanz; Darlehen; Steuerausscheidung; Verhältnis; Steuerperiode