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Art. 51 Rattachement économique
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2 On entend par établissement stable toute installation fixe dans laquelle s’exerce tout ou partie de l’activité de l’entreprise. Sont notamment considérés comme établissements stables les succursales, usines, ateliers, comptoirs de vente, représentations permanentes, mines et autres lieux d’exploitation de ressources naturelles, ainsi que les chantiers de construction ou de montage d’une durée d’au moins douze mois.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2015.49 | Staatssteuer 2013 | Kanton; Steuer; Rekurrentin; Solothurn; Betriebsstätte; Steueramt; Einrichtungen; Rechtsprechung; Urteil; Gewinn; Doppelbesteuerung; Voraussetzung; Kantonale; Besteuerung; Steuerausscheidung; Baustelle; Voraussetzungen; Steuerumgehung; Hauptsteuerdomizil; Bauherrin; Person; Veranlagung; Kapital; Grundstücke; Bauherrschaft; Unternehmen; Anlagen; ätzlich |
SO | SGSTA.2014.70 | Staats- und Bundessteuern 2007 und 2008 | ändige; Kanton; Veranlagung; Ermessen; Erwerbstätigkeit; Steuerperiode; Solothurn; Buchhaltung; Rekurrenten; Betriebsstätte; Umsatz; Person; Schätzung; Jahresrechnung; Tätigkeiten; Hauptsitz; Spezialsteuerdomizil; Geschäftsvermögen; Anlage; Wesentlichkeit; Richner; Vorausanteil; Kunstgegenstände; Abschreibungen; Rekurs; Ergebnis |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 06 34_2 | Art. 8, 127 Abs. 2 BV; § 95 Abs. 2 lit. b StG. Ausnahmen von der Minimalsteuer auf Grundeigentum. Verzichtet eine Unternehmung bewusst auf die vollständige Ausschöpfung ihrer Ertragsfähigkeit, verstösst es nicht gegen das Gleichheitsgebot, ihre minimale steuerliche Leistungsfähigkeit mit einer Minimalsteuer zu belasten. In der Aufbauphase einer Unternehmung ist ihre Leistungsfähigkeit im Gewinnpotential zu erblicken. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind auch die sog."intangible assets" zu berücksichtigen. | Steuer; Leistung; Gewinn; Unternehmen; Grundstück; Minimalsteuer; Leistungsfähigkeit; Betrieb; Einkaufszentrum; Unternehmens; Kapital; Projekt; Geschäfts; Einkaufszentrums; Recht; Verwaltung; Bilanz; Liegenschaft; Geschäftsjahr; Auslegung; Baumanagement; Steuerperiode; Grundstücks; Handel; Steuerrecht; Unternehmung |
LU | A 00 131 | Art. 51 DBG; § 7 StG. Beschränkte Steuerpflicht eines ausländischen Unternehmens mit einer Zweigniederlassung in der Schweiz. Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Italien. Auslegung des Begriffs der «Betriebsstätte». | Betrieb; Betriebsstätte; Zweigniederlassung; Schweiz; Unternehmen; Geschäftseinrichtung; Steuerpflicht; Abkommen; Unternehmens; Firma; Person; Definition; Handelsregister; Staat; Höhn; Vertragsstaat; Recht; Einrichtungen; Kanton; Betriebsstättebegriff; Zweigniederlassungen; Betreuung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 II 78 (2C_708/2011) | Art. 50, 51 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, Art. 52 DBG; ausländische Betriebsstätte einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz. Grundsätzlich ist der Begriff der Betriebsstätte (Art. 51 Abs. 2 DBG) als solcher nicht unterschiedlich, je nachdem ob sich die Betriebsstätte im Inland oder im Ausland befindet (E. 2). Es dürfen jedoch etwas höhere Anforderungen an Betriebsstätten im Ausland gestellt werden als an solche in der Schweiz; in zweifelhaften Fällen sind Tätigkeiten im Ausland aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz tendenziell der Steuerpflicht in der Schweiz zu unterwerfen (E. 3.1). Im vorliegenden Fall hat die Unternehmung mit Sitz in der Schweiz beweismässig nicht genügend darlegen können, dass ihre angebliche Betriebsstätte auf den Cayman Islands eine relevante Geschäftstätigkeit entfaltet (E. 3.2). | Betriebsstätte; Schweiz; Steuerpflicht; Cayman; Islands; Betriebsstätten; Ausland; Bundes; Finanz; Geschäftstätigkeit; Doppelbesteuerung; Person; Zugehörigkeit; Unternehmung; Besteuerung; Gewinn; Regelung; Steuerverwaltung; Schweizer; Urteil; Vorinstanz; Darlehen; Steuerausscheidung; Verhältnis; Steuerperiode |