AIG Art. 51 - Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug
Einleitung zur Rechtsnorm AIG:
Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.
Art. 51 AIG vom 2024
Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug
1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:a. sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;b. Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2 Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:a. sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;b. (1) Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS 2017 6521], [2018 3171]; [BBl 2013 2397], [2016 2821]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.