ZGB Art. 508 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 508 ZGB vom 2025

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Art. 508 Verlust der Gültigkeit

Wird es dem Erblasser nachträglich möglich, sich einer der andern Verfügungsformen zu bedienen, so verliert nach 14 Tagen, von diesem Zeitpunkt an gerechnet, die mündliche Verfügung ihre Gültigkeit.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 508 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2024/162écision; Homologation; ’acte; éfunt; ’homologation; ’il; édéral; Lausanne; égale; ères; Autorité; édure; ’ouverture; ès-verbal; écès; ’autorité; ’ordonnance; éclaration; ’elle; ’est; également; Chambre; ’office
VDJug/2012/179-été; éfendeur; évrier; éfendeurs; -------------------------; Steinauer; --------------------------; Action; ---------------------------; éfunt; émoins; éfunte; -------------------------------; écrit; écuteur; --------------------------------; ères; Immeuble; ------------------------------------; écès; -------------------------------------; épens; écembre; établi