ZGB Art. 507 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 507 ZGB vom 2022
Art. 507 b. Beurkundung
1 Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung in Schrift zu ver?fas?sen, von beiden Zeugen zu unterschreiben und hierauf mit der Erklä?rung, dass der Erblasser ihnen im Zustan?de der Verfügungsfä?hig?keit unter den obwaltenden besonderen Umständen diesen seinen letzten Willen mitgeteilt habe, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehör?de nie?der?zulegen.
2 Die beiden Zeugen können stattdessen die Verfügung mit der glei?chen Erklärung bei einer Gerichtsbehörde zu Protokoll geben.
3 Errichtet der Erblasser die mündliche Verfügung im Militärdienst, so kann ein Offizier mit Hauptmanns- oder höherem Rang die Ge?richts?behörde ersetzen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.