CC Art. 505 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 505 CC de 2025

Art. 505 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 505 Forme olographe

1 Le testament olographe est écrit en entier, daté et signé de la main du testateur; la date consiste dans la mention de l’année, du mois et du jour où l’acte a été dressé. (1)

2 Les cantons pourvoient à ce que l’acte, ouvert ou clos, puisse être remis à une autorité chargée d’en recevoir le dépôt.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 23 juin 1995, en vigueur depuis le 1er janv. 1996 (RO 1995 4882; FF 1994 III 519, V 594).

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Art. 505 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230088TestamentseröffnungBerufung; Testament; Testaments; Verfügung; Pfäffikon; Berufungsklägerin; Urteil; Notariat; Kanton; Vorinstanz; Entwurf; Testamentseröffnung; Erben; Einzelgericht; Verfahren; Gericht; Kantons; Berufungsbeklagte; Testamentsentwurf; Bezirksgericht; Vorsorgeauftrag; Generalvollmacht; Verfahrens; Parteien; Obergericht; Oberrichter; Notar-…; Testator
ZHLF210059TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungskläger; Vorinstanz; Testamente; Testamentes; Erblasserin; Zustellung; Erben; Gericht; Recht; Urteil; Verfahren; Erbbescheinigung; Akten; KARRER/VOGT/LEU; Eröffnung; Schwester; Pflichtteil; Entscheid; Erbschaft; Testamentseröffnung; Erbin; Einzelgericht; Berufungsklägers; Zustellungen; Ungültigkeit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1991 5Art. 556 ZGB. Verpflichtung des Notars zur Einlieferung von letztwilligen Verfügungen, die sich in seiner Aktensammlung befinden?Verfügung; Notar; Verfügungen; Abschrift; Erblassers; Einlieferung; Testament; Verwahrung; Aktensammlung; Urkunden; Amtsstelle; Aufbewahrung; Teilungsbehörde; Einlieferungspflicht; Ablieferung; Notars; Erbverträge; Vorschrift; Kommentar; Escher; Verpflichtung; Ablieferungspflicht; Todesfalle; Testamente; Anfrage; Aufsichtsbehörde; Urkundspersonen:; Registeramt; Grundbuch
BSBEZ.2023.49-Gericht; Aufsicht; Entscheid; Betreibung; Aufsichtsbehörde; Betreibungs; Basel; SchKG; Gerichtsschreiber; Unterschrift; Vorname; Konkurs; Auflage; Basel-Stadt; Kanton; Recht; Konkursamt; Zahlungsbefehl; Vornamen; Familienname; Ausstand; Sekretär; Betreibungsamt; Kommentar; Namens; Pfändung; Richter; Organisation; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 1 (5A_133/2023)
Regeste
Art. 505 Abs. 1 und Art. 520 Abs. 1 ZGB ; Formmangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung. Zwecke der erbrechtlichen Formvorschriften allgemein und in Bezug auf die Unterschrift (E. 3). Die blosse Namensangabe am Anfang des Dokuments erfüllt das Unterschriftserfordernis nicht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Voraussetzungen, unter welchen der Namenszug auf einem Umschlag, in dem sich letztwillige Anordnungen befinden, dem Unterschriftserfordernis genügen kann (E. 5).
Umschlag; Unterschrift; Erblasser; Testament; Dokument; Verfügung; Recht; Erblasserin; Aufschrift; Zusammenhang; Bundesgericht; Rechtsprechung; Wille; Vorinstanz; Erblassers; Erbschaftsamt; Testaments; Formvorschrift; Namens; Formvorschriften; Willen; BREITSCHMID; Namenszug; ührt
129 I 173Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Recht der Angehörigen eines Verstorbenen, den Bestattungsort zu bestimmen; postmortaler Schutz des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen; Abwägung der gegenläufigen Grundrechtsinteressen im Rahmen von Art. 36 BV. Verstorbene; Meilen; Verstorbenen; Kinder; Friedhof; Bestattung; Verwaltungsgericht; Recht; Wunsch; Interesse; Freiheit; Mutter; Urnenbeisetzung; Ehemann; Entscheid; Bundesgericht; Grundrecht; Beschwerde; Totenfürsorge; Leichnam; Anordnung; Sinne; Angehörige; Wille; Angehörigen; Schutz