CCS Art. 505 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 505 CCS dal 2024

Art. 505 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 505 3. Testamento olografo

1 Il testamento olografo dev’essere scritto e firmato a mano dal testatore stesso, dal principio alla fine, compresa l’indicazione dell’anno, del mese e del giorno in cui fu scritto. (1)

2 I Cantoni devono provvedere a che tali disposizioni possano essere consegnate, aperte o chiuse, in custodia ad un pubblico ufficio.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 giu. 1995, in vigore dal 1° gen. 1996 (RU 1995 4882; FF 1994 III 472, V 558).

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Art. 505 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230088TestamentseröffnungBerufung; Testament; Testaments; Verfügung; Pfäffikon; Berufungsklägerin; Urteil; Notariat; Kanton; Vorinstanz; Entwurf; Testamentseröffnung; Erben; Einzelgericht; Verfahren; Gericht; Kantons; Berufungsbeklagte; Testamentsentwurf; Bezirksgericht; Vorsorgeauftrag; Generalvollmacht; Verfahrens; Parteien; Obergericht; Oberrichter; Notar-…; Testator
ZHLF210059TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungskläger; Vorinstanz; Testamente; Testamentes; Erblasserin; Zustellung; Erben; Gericht; Recht; Urteil; Verfahren; Erbbescheinigung; Akten; KARRER/VOGT/LEU; Eröffnung; Schwester; Pflichtteil; Entscheid; Erbschaft; Testamentseröffnung; Erbin; Einzelgericht; Berufungsklägers; Zustellungen; Ungültigkeit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1991 5Art. 556 ZGB. Verpflichtung des Notars zur Einlieferung von letztwilligen Verfügungen, die sich in seiner Aktensammlung befinden?Verfügung; Notar; Verfügungen; Abschrift; Erblassers; Einlieferung; Testament; Verwahrung; Aktensammlung; Urkunden; Amtsstelle; Aufbewahrung; Teilungsbehörde; Einlieferungspflicht; Ablieferung; Notars; Erbverträge; Vorschrift; Kommentar; Escher; Verpflichtung; Ablieferungspflicht; Todesfalle; Testamente; Anfrage; Aufsichtsbehörde; Urkundspersonen:; Registeramt; Grundbuch
BSBEZ.2023.49-Gericht; Aufsicht; Entscheid; Betreibung; Aufsichtsbehörde; Betreibungs; Basel; SchKG; Gerichtsschreiber; Unterschrift; Vorname; Konkurs; Auflage; Basel-Stadt; Kanton; Recht; Konkursamt; Zahlungsbefehl; Vornamen; Familienname; Ausstand; Sekretär; Betreibungsamt; Kommentar; Namens; Pfändung; Richter; Organisation; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 1 (5A_133/2023)
Regeste
Art. 505 Abs. 1 und Art. 520 Abs. 1 ZGB ; Formmangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung. Zwecke der erbrechtlichen Formvorschriften allgemein und in Bezug auf die Unterschrift (E. 3). Die blosse Namensangabe am Anfang des Dokuments erfüllt das Unterschriftserfordernis nicht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Voraussetzungen, unter welchen der Namenszug auf einem Umschlag, in dem sich letztwillige Anordnungen befinden, dem Unterschriftserfordernis genügen kann (E. 5).
Umschlag; Unterschrift; Erblasser; Testament; Dokument; Verfügung; Recht; Erblasserin; Aufschrift; Zusammenhang; Bundesgericht; Rechtsprechung; Wille; Vorinstanz; Erblassers; Erbschaftsamt; Testaments; Formvorschrift; Namens; Formvorschriften; Willen; BREITSCHMID; Namenszug; ührt
129 I 173Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Recht der Angehörigen eines Verstorbenen, den Bestattungsort zu bestimmen; postmortaler Schutz des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen; Abwägung der gegenläufigen Grundrechtsinteressen im Rahmen von Art. 36 BV. Verstorbene; Meilen; Verstorbenen; Kinder; Friedhof; Bestattung; Verwaltungsgericht; Recht; Wunsch; Interesse; Freiheit; Mutter; Urnenbeisetzung; Ehemann; Entscheid; Bundesgericht; Grundrecht; Beschwerde; Totenfürsorge; Leichnam; Anordnung; Sinne; Angehörige; Wille; Angehörigen; Schutz