LD Art. 50 - Definizione

Einleitung zur Rechtsnorm LD:



Art. 50 LD dal 2023

Art. 50 Legge sulle dogane (LD) drucken

Art. 50 Sezione 4: Regime di deposito doganale Definizione

1 Il deposito doganale è un luogo del territorio doganale autorizzato dall’UDSC e posto sotto vigilanza doganale, nel quale le merci possono essere immagazzinate alle condizioni stabilite dall’UDSC.

2 Il deposito doganale può essere un deposito aperto o un deposito di merci di gran consumo.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 50 Legge sulle dogane (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2021/905Enfant; ’au; ’il; était; ’enfant; Autorité; ’elle; ’autorité; ’AR; Point; Rencontre; également; Expert; écision; ’expert; ’était; érence; élargi; ’expertise; Intimée; élargissement; édure

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 1 (5A_133/2023)
Regeste
Art. 505 Abs. 1 und Art. 520 Abs. 1 ZGB ; Formmangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung. Zwecke der erbrechtlichen Formvorschriften allgemein und in Bezug auf die Unterschrift (E. 3). Die blosse Namensangabe am Anfang des Dokuments erfüllt das Unterschriftserfordernis nicht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Voraussetzungen, unter welchen der Namenszug auf einem Umschlag, in dem sich letztwillige Anordnungen befinden, dem Unterschriftserfordernis genügen kann (E. 5).
Umschlag; Unterschrift; Erblasser; Testament; Dokument; Verfügung; Recht; Erblasserin; Aufschrift; Zusammenhang; Bundesgericht; Rechtsprechung; Wille; Vorinstanz; Erblassers; Erbschaftsamt; Testaments; Formvorschrift; Namens; Formvorschriften; Willen; BREITSCHMID; Namenszug; ührt
124 III 406Berufung gegen ein Teilurteil, in dem die Gültigkeit von zwei Testamenten nur bezüglich des zuletzt verfassten beurteilt worden war (Art. 48 Abs. 1 OG und Art. 50 Abs. 1 OG); Auslegung dieses Testamentes. Gegen ein Teilurteil betreffend die Ungültigkeit von Testamenten im Rahmen einer Klage auf Teilung des Nachlasses ist die Berufung zulässig (E. 1a). Ist das Urteil bezüglich der Gültigkeit des letzten Testamentes berufungsfähig, so ist auch die Berufung gegen den Nichteintretensbeschluss hinsichtlich des älteren Testamentes zulässig; denn die innere Verknüpfung zwischen den beiden letztwilligen Verfügungen und den darauf beruhenden Entscheiden verbietet endgültig, dass der gleiche Anspruch nochmals geltend gemacht werden kann (E. 1b). Ob ein Testament gültig ist, es insbesondere überhaupt einen materiellen Inhalt aufweist, entscheidet sich aufgrund der gesamten eigenhändigen Aufzeichnungen des Erblassers. Hat dieser in einem früheren Testament eine Abänderung vorgenommen und diese im letzten für gültig erklärt, kann im Rahmen der Auslegung, welche Testamente nach dem Willen des Erblassers aufgehoben sind, das frühere unbekümmert um seine Rechtswirksamkeit herangezogen werden (E. 3). ültig; Verfügung; Testament; Berufung; Testamente; Erblasser; Verfügungen; Begehren; Gültigkeit; Wille; Ungültigkeit; Erblassers; Hinweis; Urteil; Teilung; Obergericht; Entscheid; Hinweisen; Auslegung; Abänderung; Willen; Nichteintreten; Teilurteil; Klage; Beurteilung; Nichteintretensbeschluss; Anspruch

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2549/2016Zölleühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Akten; Urteil; Bundes; Einfuhr; Recht; Verfahren; Vorinstanz; Zeitpunkt; Entscheid; Zolls; Forderung; Zollkreisdirektion; BVGer; Abgabe; Sinne; Beschwerdeentscheid; Bundesverwaltungsgericht; Zollschuld; Auslagerung; Verfahrens; Urteile; Zollanmeldung; Zollinspektorat; Barhinterlage