VVG Art. 50 -

Einleitung zur Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 50 VVG vom 2024

Art. 50 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 50 des Versicherungswertes

1 Hat sich im Laufe der Versicherung der Versicherungswert wesentlich vermindert, so kann sowohl das Versicherungsunternehmen wie der Versicherungsnehmer die verhältnismässige Herabsetzung der Versicherungssumme verlangen.

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(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
104 II 184Art. 50 OR. Solidarische Haftung neunjähriger Kinder, die mit Pfeil und Bogen spielen (E. 2). Schadenersatzbemessung unter Berücksichtung des Alters der Kinder und der wirtschaftlichen Umstände (E. 3). Ersetzung der Heilungskosten. Art. 96 VVG ist auf die im Sinne von Art. 1 KUVG anerkannten Krankenkassen nicht anwendbar; Anspruchskonkurrenz des Geschädigten gemäss Art. 51 OR gegenüber dem haftpflichtigen Dritten und der Krankenkasse (E. 4). Genugtuung (E. 5). éfendeur; Appelé; érêt; être; Maillard; Tribunal; Action; Intérêt; èche; -intérêts; épond; -maladie; Gutknecht; édéral; ègle; édicaux; éparation; Acceptation; ésé; économique; égard; était; Espèce; André; éduction; Autre; ésent; énuée; été; épondent

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-3553/2024Rechtsverzögerung/RechtsverweigerungVerfahren; Recht; Verfahrens; Vorinstanz; SEM-act; Rechtsverzögerung; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Beschwerdeführers; Akten; Behandlung; Behörde; Verzögerung; Verfahrensschritt; Verfahrensstandanfrage; Asylgesuch; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Person; Entscheid; Richter; Parteien; Beweismittel; Asylverfahren; Gesuch; Beurteilung; Verfahrensschritte; ühren