Verkehrsregelnverordnung (VRV) Art. 50

Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 50 VRV vom 2024

Art. 50 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 50 (1) Strassenbenützung

1 Fahrzeugähnliche Geräte dürfen als Verkehrsmittel verwendet werden auf:

  • a. den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen wie Trottoirs, Fusswege, Längsstreifen für Fussgänger, Fussgängerzonen;
  • b. Radwegen;
  • c. der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen;
  • d. der Fahrbahn von Nebenstrassen, wenn entlang der Strasse Trottoirs sowie Fuss- und Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzung gering ist.
  • 2 Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z.B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden.

    3(2)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
    (2) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 50 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE180055NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Strasse; Verkehr; Trottoir; Personen; Schranke; Fahrzeug; Strassen; Staatsanwaltschaft; Parkplatz; Aufmerksamkeit; Verhalten; Beschwerdegegners; Verkehrsteilnehmer; Sorgfalt; Beschwerdeführers; Personenwagen; Fussgänger; Kreuzung; Kollision; Aussage; Sorgfaltspflicht; Zeitpunkt; Recht
    BESK 2007 175Fahrlässige schwere Körperverletzung (Leitentscheid)Pferd; Reiter; Bull; Schlittler; Angeschuldigte; Pferde; Verhalten; Körperverletzung; Risiko; Unfall; Umstände; Reiterin; Reiten; Waldweg; Pferdes; Reitern; Situation; Privatkläger; Schlittlern; Schlitteln; Schlittelweg; Täter; Sorgfaltspflicht; Gefahr

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    105 IV 257Art. 50 Abs. 1 VRV. Spiel und Sport auf verkehrsarmen Strassen. Unter den Begriff der verkehrsarmen Strassen fallen nur Strassen, die nach Anlage und Funktion zum vorneherein wenig motorisierten Verkehr erwarten lassen (z.B. Zufahrts- und Erschliessungsstrassen ohne Durchgangsverkehr). Strasse; Strassen; Sport; Rollski; Fahrbahn; Verkehr; Spiel; Betätigung; Nichtigkeitsbeschwerde; Anlage; Funktion; Hauptstrasse; Zillis; Urteil; Graubünden; Durchgangsverkehr; Verwaltungsgericht; Sportgerät; Regel; Benützung; Frequenz; Wohnquartier; Wohngebiete; Rollschuh; Motorfahrzeugkontrolle; Erschliessungsstrassen; Kantons