Landwirtschaftsgesetz (LwG) Art. 50

Zusammenfassung der Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 50 LwG vom 2025

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Art. 50 (1) Beiträge an Massnahmen zur Entlastung des Fleischmarktes

1 Der Bund kann Beiträge zur Finanzierung von zeitlich befristeten Marktentlastungsmassnahmen bei saisonalen oder anderen vorübergehenden Überschüssen im Fleischmarkt ausrichten.

2 Der Bund kann den Kantonen ab 2007 Beiträge für die Organisation, Durchführung, Überwachung und Infrastruktur von öffentlichen Märkten im Berggebiet ausrichten.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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