EMRK Art. 50 - Spese di funzionamento della Corte

Einleitung zur Rechtsnorm EMRK:



La Convenzione europea dei diritti dell'uomo (CEDU) è un trattato di diritto internazionale che protegge i diritti umani e le libertà fondamentali. Adottato nel 1950, stabilisce gli obblighi degli Stati Parti di rispettare, proteggere e garantire tali diritti. I cittadini possono rivolgersi alla Corte europea dei diritti dell'uomo per ottenere giustizia in caso di violazione dei loro diritti. La CEDU influenza la giurisprudenza e la legislazione negli Stati membri del Consiglio d'Europa, compresa la Svizzera.

Art. 50 EMRK dal 2022

Art. 50 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali (EMRK) drucken

Art. 50 Spese di funzionamento della Corte

Le spese di funzionamento della Corte sono a carico del Consiglio d’Europa.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 1 (2C_222/2017)Art. 8 EMRK, Art. 2 FZA, Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA, Art. 12 KRK, Art. 11 BV und Art. 50 AuG; keine Aufenthaltsbewilligung für eine drittstaatsangehörige Ehefrau (mit Tochter) nach Auflösung der Ehegemeinschaft mit einem EU-Angehörigen, der kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (mehr) hat. Rechtsansprüche auf Aufenthaltsbewilligung für die Ehefrau eines EU-Angehörigen und ihr Kind (E. 2). Auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA können sich Frau und Tochter wegen des Getrenntlebens vom Ehemann nicht berufen, ebenso wenig auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA, weil die Tochter nicht das Kind eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei ist (E. 3). Im Lichte des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA rechtfertigt es sich zwar, ehemalige Ehegatten von EU-Angehörigen gleich zu behandeln wie die ehemaligen Ehegatten von Schweizer Bürgern, d.h., Art. 50 AuG auch dann anzuwenden, wenn der Ex-Ehegatte nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besass. Indessen ist der Anwendungsbereich von Art. 2 FZA abhängig von einem Aufenthaltsanspruch des EU-angehörigen Ex-Ehegatten; hat dieser - wie hier - kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (mehr), entfällt auch das Diskriminierungsverbot für die Regelung seiner familiären Beziehungen (E. 4). Art. 11 BV vermittelt keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 5), und im konkret beurteilten Fall ergeben sich auch keine solchen aus Art. 8 EMRK; Art. 12 KRK ist nicht verletzt (E. 6). örige; Aufenthalt; Familien; Schweiz; Urteil; Recht; EU-Angehörige; Ehegatte; Bürger; Beziehung; Anspruch; Angehörigen; Aufenthaltsbewilligung; EU-Angehörigen; Aufenthaltsrecht; Familienangehörige; Beschwerdeführerinnen; Schweizer; Ehegatten; Staatsangehörige; Ehemann; Vertrags; Staatsangehörigen; Urteile; Kinder; Situation; Vertragspartei; Bundesgericht; Familienangehörigen
125 I 300Art. 53 Abs. 2 BV, Art. 49 BV und Art. 50 BV, Art. 9 EMRK und Art. 14 EMRK, Art. 18 UNO-Pakt II; Anspruch auf «ewige Todesruhe» auf einem öffentlichen Friedhof. Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurteilung der Rüge einer Verletzung von Art. 53 Abs. 2 BV (E. 1a); aktuelles Interesse des Betroffenen an deren Behandlung (E. 1b). Weder aus dem Anspruch auf ein schickliches Begräbnis (Art. 53 Abs. 2 BV) noch aus der Religions- und Kultusfreiheit (Art. 49 u. 50 BV) ergibt sich ein Recht darauf, in einem öffentlichen Friedhof eine nach den Regeln des Islams ausgestaltete - insbesondere auf unbeschränkte Zeit garantierte - Grabstätte zugesichert zu erhalten (E. 2 u. 3). Soweit eine Zürcher Gemeinde freiwillig auch auswärts wohnhaften Personen Grabstätten gewährt, kann sie dieses Angebot im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots den ihr angezeigt erscheinenden Einschränkungen unterwerfen (E. 4). Religion; Friedhöfe; Religions; Gemeinde; Friedhöfen; Friedhof; Grabs; Gräber; Regierungsrat; Recht; KARLEN; Anspruch; Bestattung; Hausen; Grabstätte; Begräbnis; Familie; Beerdigung; Wohngemeinde; Religionsgemeinschaft; Ruhefrist; Verfügung; Gemeinden; Sonderfriedhöfe

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-1661/2018nach Auflösung der FamiliengemeinschaftAufenthalt; Schweiz; Akten; Aufenthalts; Beschwerdeführers; Aufenthaltsbewilligung; Recht; Verfügung; Urteil; Vorinstanz; Integration; Kanton; Basel; Verlängerung; Situation; Migration; Zustimmung; Kantons; Anspruch; Ausländer; Person; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Wegweisung; Ehefrau; Beziehung