SG | I/1-2015/37 | Entscheid Art. 71 und 72 StG (sGS 811.1), Art. 20 f. StHG (SR 642.14). Präzipuum. Eine Handelsunternehmung hat ihren Sitz im Kanton Schwyz und eine Zweigniederlassung bzw. Betriebsstätte im Kanton St. Gallen. Der von der Veranlagungsbehörde festgesetzte Vorausanteil von nur 5 Prozent ist angemessen, da die Betriebsstätte im Kanton St. Gallen in hohem Masse selbständig ist und dort auch zahlreiche wesentliche Leitungsfunktionen ausgeübt werden (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. September 2015, I/1-2015/37). | Kanton; Rekurrentin; Verwaltung; Steuer; Unternehmen; Verwaltungsrat; Schwyz; Vorausanteil; Verwaltungsrats; Gewinn; Sitzkanton; Unternehmens; Gallen; Quot; Vorinstanz; Handel; Betriebsstätte; Appenzell; Ausserrhoden; Rekurs; Veranlagung; Verkauf; Präzipuum; Rechnung; Verwaltungsratspräsident; Vorausanteils; Recht; Kantons; Entscheid; Verwaltungsratspräsidenten |