E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LIFD:



Art. 50 LIFD de 2024

Art. 50 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 50 Conditions de l’assujettissement Rattachement personnel

Les personnes morales sont assujetties l’impôt en raison de leur rattachement personnel lorsqu’elles ont leur siège ou leur administration effective en Suisse.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2015/37Entscheid Art. 71 und 72 StG (sGS 811.1), Art. 20 f. StHG (SR 642.14). Präzipuum. Eine Handelsunternehmung hat ihren Sitz im Kanton Schwyz und eine Zweigniederlassung bzw. Betriebsstätte im Kanton St. Gallen. Der von der Veranlagungsbehörde festgesetzte Vorausanteil von nur 5 Prozent ist angemessen, da die Betriebsstätte im Kanton St. Gallen in hohem Masse selbständig ist und dort auch zahlreiche wesentliche Leitungsfunktionen ausgeübt werden (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. September 2015, I/1-2015/37). Kanton; Rekurrentin; Verwaltung; Steuer; Unternehmen; Verwaltungsrat; Schwyz; Vorausanteil; Verwaltungsrats; Gewinn; Sitzkanton; Unternehmens; Gallen; Quot; Vorinstanz; Handel; Betriebsstätte; Appenzell; Ausserrhoden; Rekurs; Veranlagung; Verkauf; Präzipuum; Rechnung; Verwaltungsratspräsident; Vorausanteils; Recht; Kantons; Entscheid; Verwaltungsratspräsidenten
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 II 78 (2C_708/2011)Art. 50, 51 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, Art. 52 DBG; ausländische Betriebsstätte einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz. Grundsätzlich ist der Begriff der Betriebsstätte (Art. 51 Abs. 2 DBG) als solcher nicht unterschiedlich, je nachdem ob sich die Betriebsstätte im Inland oder im Ausland befindet (E. 2). Es dürfen jedoch etwas höhere Anforderungen an Betriebsstätten im Ausland gestellt werden als an solche in der Schweiz; in zweifelhaften Fällen sind Tätigkeiten im Ausland aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz tendenziell der Steuerpflicht in der Schweiz zu unterwerfen (E. 3.1). Im vorliegenden Fall hat die Unternehmung mit Sitz in der Schweiz beweismässig nicht genügend darlegen können, dass ihre angebliche Betriebsstätte auf den Cayman Islands eine relevante Geschäftstätigkeit entfaltet (E. 3.2). Betriebsstätte; Schweiz; Steuerpflicht; Cayman; Islands; Betriebsstätten; Ausland; Bundes; Finanz; Geschäftstätigkeit; Doppelbesteuerung; Person; Zugehörigkeit; Unternehmung; Besteuerung; Gewinn; Regelung; Steuerverwaltung; Schweizer; Urteil; Vorinstanz; Darlehen; Steuerausscheidung; Verhältnis; Steuerperiode

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CN.2024.23Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Daten; Unterlagen; Entsiegelung; Panama; Verfahren; Schweiz; Durchsuchung; Entsiegelungsgesuch; Recht; Bankunterlagen; Gesuchsgegnerin; Konto; Beschwerdekammer; Bundesgericht; Edition; Untersuchung; Konten; Einsprache; Gewinn; Bezug; Gericht; Tatverdacht; Siegel; Urteil; Person
BE.2024.14A, BE.2024.17AGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Entsiegelung; Unterlagen; Schweiz; Durchsuchung; Konto; Recht; Bankunterlagen; Beschwerdekammer; Einsprache; Bundesgericht; Tatverdacht; Gewinn; Panama; Verfahren; Entsiegelungsgesuch; Verfahren; Urteil; Person; Daten; Gericht; Untersuchung; Gesuchsgegnern; Basel; VStrR; Hinterziehung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Felix Richner Hand zum DBG2009