ZG Art. 5 - Zollstellen und Anlagen

Einleitung zur Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 5 ZG vom 2023

Art. 5 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 5 Zollstellen und Anlagen

1 Das BAZG errichtet zur Erfüllung seiner Aufgaben Zollstellen und Zollanlagen; die Kosten trägt der Bund.

2 Erfüllt das BAZG seine Aufgaben in Anlagen und Räumen Dritter auf deren Begehren, so müssen diese die Anlagen und Räume unentgeltlich zur Verfügung stellen und die Betriebskosten des BAZG übernehmen.

3 Werden die Anlagen und Räume Dritter zusätzlich für Zollaufgaben zu Gunsten weiterer Personen genutzt, so beteiligt sich das BAZG angemessen an den Anlage- und Betriebskosten.


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Art. 5 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG230012Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Vertrag; Mietvertrag; Wohnung; Vermieter; Berufungsbeklagte; Miete; Mieter; Vertragsänderung; Recht; Daten; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Kündigung; Person; Partei; Vermieterin; Verhältnis; Personen; Einkommen; Untervermietung; Verfahren; Wohnsitz; Mietzins; Mietpartei; Mietvertrags
ZHNG230011Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Mietvertrag; Vertrag; Vermieter; Miete; Mieter; Berufungsbeklagte; Recht; Wohnung; Person; Vertragsänderung; Beklagten; Kündigung; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Personen; Daten; Parteien; Gebrauch; Vermieterin; Mietvertrags; Verhältnis; Mietzins; Einkommen; Mietobjekt; Verhältnisse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2020.38-ändig; Erwerbstätigkeit; Steuer; Kapital; Einkommen; Kapitalleistung; Kommanditgesellschaft; Vorsorge; Barauszahlung; Rekurrentin; Apos; Besteuerung; Gesellschaft; Steuerpflichtigen; Barauszahlungsgr; Vertreterin; Sonderveranlagung; Sinne; Kapitalleistungen; Geschäft; Steuerbehörden; Praxis
SOSGSTA.2020.4-ätig; Erwerbstätigkeit; Rekurrent; Einzelfirma; Barauszahlung; Rekurrenten; Arbeit; Kapital; Vorsorge; Rekursgegnerin; Kapitalleistung; Besteuerung; Einkommen; Buchhaltung; Steuer; Dienstleistungen; Voraussetzungen; Sinne; Barauszahlungsgr; Kapitalleistungen; Person; Arbeitnehmer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 I 25 (1C_759/2021)
Regeste
Art. 49, 109 und 122 BV ; § 34 KV/BS ; § 8a Abs. 3 lit. a des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2013 über die Wohnraumförderung (WRFG); abstrakte Normenkontrolle; Rückkehrrecht von Mietparteien nach einer Sanierung. Die streitige kantonale Bestimmung statuiert für Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben in Zeiten von Wohnungsnot eine Bewilligungspflicht. Die Bewilligung hängt davon ab, dass den bisherigen Mietparteien das Recht zur Rückkehr in die sanierte oder umgebaute Liegenschaft eingeräumt wird (E. 4.4). Vereinbarkeit der Norm mit der gewährleisteten Kantonsverfassung (E. 4.4.2 und 4.4.3). Methoden zur Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht (E. 4.4.4). Das vorgesehene, pauschal eingeräumte Rückkehrrecht ist zivilrechtlicher Natur und greift direkt in das vom Bundesrecht abschliessend geregelte Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter ein. Aufhebung der Bestimmung, weil sie gegen den Vorrang des Bundesrechts verstösst (E. 4.4.5).
Bundes; Wohnung; Interesse; Rückkehr; Sanierung; Recht; Mietparteien; Bewilligung; Rückkehrrecht; Wohnungsnot; Mieter; Umbau; Wohnraum; KV/BS; Regierungsrat; Zeiten; Renovation; Schutz; öffentlich-rechtliche; Kanton; Mietzinse; Kantons; Basel-Stadt; Bewilligungspflicht; Bundesrecht; Interessen; Gesetzes; Abgrenzung
147 I 325 (2C_522/2019)
Regeste
Art. 127 Abs. 3 BV ; Art. 20 Abs. 1 StHG ; Art. 626 Ziff. 1 OR i.V.m. Art. 56 ZGB ; Doppelbesteuerungsverbot; Hauptsteuerdomizil und Sitzwechsel. Verwirkung des doppelbesteuerungsrechtlichen Beschwerderechts des Steuerpflichtigen (E. 4.2).
Kanton; Kantons; Verwirkung; Anspruch; Recht; Steuerpflicht; Verwaltung; Lizenz; Verhalten; Gesellschaft; Steuerpflichtigen; Veranlagung; Doppelbesteuerung; Urteil; Steuerverwaltung; Steueranspruch; Verwaltungsrat; Beschwerderecht; Rulinganfrage; Betrieb; Software; Betriebsstätte; Beschwerderechts; Sachverhalt; Anspruchs; Hinblick; Handel; Vertrag; Sitzverlegung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2021.41Kanton; Verfahren; Verfahrens; Unternehmen; Verfahrensakten; Schwyz; Ordner; Gericht; Frauenfeld; Kantons; Gesuch; Gerichtsstand; Unternehmens; Behörde; Person; Thurgau; Staatsanwaltschaft; Anzeige; Behörden; Taten; Betrug; Betrugs; Entscheid; Lasche; Verfolgung; Bezug; Behörden
BH.2013.1Vorläufige Festnahme (Art. 51 VStrR). Gegenstandslosigkeit. Kosten- und Entschädigungsfolgen.Verfahren; VStrR; Beschwerdekammer; Festnahme; Verfahrens; Fleisch; Verfahrensakten; Schaffhausen; Lebensmittel; Zwangsmassnahmen; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Untersuchung; Bundesstrafgericht; Schwiegervater; Interesse; Widerhandlung; Untersuchungshaft; Zollgesetz; Aktualität; Standslosigkeit; Haftgr; Tribunal; Parteien; Zollverwaltung; Abend

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MaurerBasler Kommentar Datenschutzgesetz Öffentlichkeitsgesetz2014
- Hand zum Datenschutzgesetz, Zürich2008