Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 5 OR vom 2025

Art. 5 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 5 Unter
Abwesenden

1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Abwesenden gestellt, so bleibt der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkte gebunden, wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf.

2 Er darf dabei voraussetzen, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen sei.

3 Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahmeerklärung erst nach jenem Zeitpunkte bei dem Antragsteller ein, so ist dieser, wenn er nicht gebunden sein will, verpflichtet, ohne Verzug hievon Anzeige zu machen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 5 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220025Arbeitsrechtliche ForderungVertrag; Vertrags; Parteien; Arbeitsvertrag; Recht; Vorinstanz; Sonderkonditionen; Berufung; Wille; Herrn; Rechtsbegehren; Willen; Klagt; Arbeitsvertrages; Vertragsvorschlag; Einigung; Beklagten; Salär; Gespräche; Unterzeichnung; Klägers; Dienst
ZHLA220025Arbeitsrechtliche ForderungVertrag; Vertrags; Parteien; Arbeitsvertrag; Recht; Vorinstanz; Sonderkonditionen; Berufung; Wille; Herrn; Rechtsbegehren; Willen; Klagt; Arbeitsvertrages; Vertragsvorschlag; Einigung; Beklagten; Salär; Gespräche; Unterzeichnung; Klägers; Dienst
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2009/39UrteilÖffentlich-rechtlicher Vertrag, Art. 23 und Art. 24 OR (SR 220). Teilunverbindlichkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zufolge eines wesentlichen Erklärungsirrtums (Verwaltungsgericht, B 2009/39). Erschliessung; Vertrag; Vertrags; Recht; Strassen; Wille; Erschliessungsvertrag; Gemeinde; Strassenbeleuchtung; Willen; Verträge; Irrtum; Beschwerde; Vorinstanz; Rechnung; Regierung; Strom; Vereinbarung; Schmid; Klage; Verfahren; Grundstück; Sinne; Stromversorgung; Entscheid; Protokoll; Täuschung; Erklärungs; Etappe; Anspruch
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 417 (9C_321/2020)
Regeste
Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist. Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG ist auf die Erben des straffälligen Empfängers der unrechtmässig bezogenen Leistungen anwendbar (E. 7).
Recht; Erben; Verjährung; Urteil; Frist; Rückerstattung; Verjährungsfrist; Sozialversicherungs; Leistung; Zusatzleistungen; Rechts; Kantons; Einsprache; Person; Handlung; Empfänger; Erblasser; Verwirkung; Sozialversicherungsanstalt; AHV/IV; Empfängers; Leistungen; Rückforderung; Rückerstattungspflicht; Natur; Erblassers
146 IV 211 (6B_1202/2019)
Regeste
Art. 122 Abs. 1, 126 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 305 bis Ziff. 2 StGB ; Art. 41, 50 Abs. 3 OR ; Zivilklage, Schadenersatzforderung aus Geldwäscherei. Soweit das Gericht die beschuldigte Person schuldig spricht, ist der Entscheid über die anhängig gemachten Schadenersatzforderungen, soweit sie hinreichend begründet und beziffert sind, zwingend (E. 3).
Geldwäscher; Schaden; Geldwäscherei; Recht; Urteil; Vermögens; Einziehung; Vorinstanz; Zivilklage; Vortat; Vermögenswerte; Schadenersatz; Geschädigten; Schadenersatzforderung; Person; Schutz; Haftung; Verfahren; Hinweis; Gericht; Rechtsprechung; HEIERLI; Graubünden; Staatsanwalt

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BE.2024.1, BP.2024.2Bundes; Bundesanwalt; Recht; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Staatsanwalt; Verfahren; StBOG; Berufung; Rechtsanwalt; Verfahrens; Verfahren; Staatsanwälte; Beschuldigte; Einsetzung; Urteil; Anklage; Organisation; Kammer; Berufungsverfahren; Kategorie; Verfahrenshandlungen; Staatsanwälten; Parteien; Eingabe; Staatsanwaltes; Person; Staatsanwältin; Nichtigkeit
CA.2020.17Apos;; Apos;a; Filter; édé; édure; énal; édéral; Apos;un; été; Tribunal; Entscheide; BStGer; Apos;appel; énale; Apos;au; être; Apos;art; égal; évenu; ément; Apos;une; énales; Apos;en; Apos;il; également; Urteile; était; éance

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller, Schindler, Auer Kommentar zum VwVG2019
Donatsch, Schweizer, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2019