Militärstrafgesetz (MStG) Art. 5

Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 5 MStG vom 2025

Art. 5 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 5 Erweiterte
Geltung in Kriegszeiten

1 In Kriegszeiten unterstehen dem Militärstrafrecht ausser den in den Artikeln 3 und 4 genannten Personen:

  • 1. (1) Zivilpersonen, die sich schuldig machen:
  • a. der Verräterei nach den Artikeln 88, 90 und 91,
  • b. des Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten (Art. 93),
  • c. der Brandstiftung, der Verursachung einer Explosion, der Gefährdung durch Sprengstoffe, der Verursachung einer Überschwemmung oder eines Einsturzes, sofern der Täter dabei der Armee dienende Sachen zerstört (Art. 160 Abs. 2, 160a, 161 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2, 162 Abs. 3, 165 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2),
  • d. des Völkermords oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (sechster Abschnitt des zweiten Teils), eines Kriegsverbrechens (sechster Abschnittbis des zweiten Teils sowie Art. 139);
  • 2. Kriegsgefangene, auch für solche strafbare Handlungen, die sie im In- oder Auslande während des Krieges und vor ihrer Gefangennahme gegenüber dem schweizerischen Staat, der schweizerischen Armee oder Angehörigen der schweizerischen Armee begangen haben;
  • 3. feindliche Parlamentäre und ihre Begleiter, die ihre Stellung zur Begehung einer strafbaren Handlung missbrauchen;
  • 4. in Kriegsgebieten oder in besetzten Gebieten internierte Zivilpersonen.
  • 5. (2) ausländische Militärpersonen, die sich des Völkermords, eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (sechster Abschnitt des  zweiten Teils) oder eines Kriegsverbrechens (sechster Abschnittbis des zweiten Teils sowie Art. 139) schuldig machen.
  • 2 Auf die Bestimmungen nach Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe d sowie Ziffer 5 sind die Bestimmungen über die Strafbarkeit des Vorgesetzten (Art. 114a) anwendbar. (2)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesge-setzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
    (2) (3)
    (3) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesge-setzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    99 Ia 97Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG. Gebrauch von Betäubungsmitteln. Nicht eine Dienstvorschrift, sondern das Gesetz (Art. 218, 219 MStG) bestimmt die Kompetenzausscheidung. ürgerliche; Dienst; Dienstvorschrift; Recht; Untersuchung; Zuständigkeit; Gerichtsbarkeit; Widerhandlung; Gericht; Verfahren; Widerhandlungen; Kompetenzkonflikt; Untersuchungshaft; Bundesgericht; Militärgerichtsbarkeit; Oberauditor; Betäubungsmitteln; Betäubungsmittelgesetz; Gerichtsbarkeit; Rekrutenschule; Militärstrafrecht; Dienstvorschriften; Handlungen; Recht
    84 I 67Militärpflichtersatz: Abzug von Gewinnungskosten bei der Veranlagung eines Beamten. Auslagen für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort bei Verwendung eines Privatautomobils. Arbeit; Benützung; Abzug; Fahrt; Privatauto; Verkehrsmittel; Richtlinien; Verkehrsmittels; Auslagen; Gewinnung; Postauto; Einkommen; Verwendung; Entfernung; Verfügung; Sinne; Vorteile; Militärdirektion; Veranlagung; ützt; Militärpflichtersatz; Fahrkilometer; Postautos; Steuerverwaltung; Arbeitsstätte; Privatautos; Einkommens; öglich; Vorteilen; ücklegen