DSG Art. 5 - Begriffe

Einleitung zur Rechtsnorm DSG:



Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der Schweiz regelt den Schutz personenbezogener Daten, um die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Verarbeitung von Daten fest, regelt die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und gewährt Personen Rechte wie Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Das DSG gilt für öffentliche und private Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, und sieht Sanktionen für Verstösse gegen die Datenschutzbestimmungen vor.

Art. 5 DSG vom 2023

Art. 5 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 5 Begriffe und Grundsätze Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

  • a. Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
  • b. betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
  • c. besonders schützenswerte Personendaten:
  • 1. Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
  • 2. Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
  • 3. genetische Daten,
  • 4. biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
  • 5. Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
  • 6. Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
  • d. Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
  • e. Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
  • f. Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
  • g. Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
  • h. Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
  • i. Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
  • j. Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
  • k. Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 5 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG150088DatenschutzBeklagte; Beklagten; Daten; Person; Recht; Interesse; Program; Programm; Personen; US-Programm; Organ; Kunde; Kunden; Liste; Behörde; Banken; Klage; Bankkunde; Kundenbeziehung; Beweis; Organe; Funktion; Informationen; Schweiz; Bankkunden; Kläger; Verfahren
    ZHUE120273Nichtanhandnahme Daten; Forderung; Betrag; Nötigung; Person; Staatsanwaltschaft; Datenbank; Eintrag; Zweck; Inkasso; Androhung; Nichtanhandnahme; Oberland; Beschwerdeführers; Kreditwürdigkeit; See/Oberland; Drohung; Rechtsvertreter; Sinne; Anzeige; Verfügung; Akten; Rechnung; Untersuchung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVO150060Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchsteller; Recht; Forderung; Forderungen; Rechtspflege; Daten; Obergericht; Feststellung; Friedensrichteramt; Betreibung; Obergerichts; Person; Entscheid; Obergerichtspräsident; Einträge; Verfahren; Gläubiger; Datenbank; Schlichtungsverfahren; Parteien; Feststellungsklage; Klage; Datenbanken; Gewährung; Gericht; Anspruch; Interesse
    SGB 2017/143Entscheid Öffentlichkeitsgesetz. Art. 5, 6 und 12 OeffG (sGs 140.2). Die Beschwerdegegnerin verlangte gestützt auf das OeffG Einsicht in die Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist als privatrechtlich organisierter Verein den öffentlichen Organen gleichgestellt, da sie Staatsaufgaben erfüllt. Daher ist das OeffG anwendbar. Die Vorinstanz entschied, die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin Einsicht in die vollständigen Jahresrechnungen der Jahre 2012 und 2013 zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin hatte den Antrag auf Herausgabe der Erfolgsrechnung des Jahres 2013 jedoch zurückgezogen und für das Jahr 2012 lediglich Einsicht in die Jahresrechnung bis zum Detaillierungsgrad Stufe 4 verlangt. Der Entscheid der Vorinstanz ging damit über das präzisierte Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin hinaus. In die Bilanz 2012 hat die Beschwerdeführerin Einsicht bis zum Detaillierungsgrad Stufe 4 zu gewähren, da keine besonders schützenswerten Daten betroffen sind. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2017/143). Entscheid vom 15. Februar 2019 Jahresrechnung; OeffG; Entscheid; Recht; Konten; Verwaltung; Person; Rekurs; Einsicht; Vorinstanz; Interesse; Personen; Daten; Öffentlichkeit; Jahresrechnungen; Gallen; Zugang; Detaillierungsgrad; Handbuch; Bilanz; Antrag; Personendaten; Dokument; Verwaltungsgericht; Erfolgsrechnung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 I 126 (1C_598/2016)Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8). Daten; Randdaten; Recht; Person; Überwachung; Urteil; Aufbewahrung; Bundes; Speicherung; Personen; Fernmeldeverkehr; Schutz; Telekommunikation; EGMR-Urteil; Vorrat; BÜPF; Fernmeldeverkehrs; Fernmeldedienstanbieter; Kommunikation; Fernmeldedienstanbieterin; Urteile; Fernmeldedienstanbieterinnen; Datenschutz; EGMR-Urteile; Informationen; Massnahme; Privat
    144 II 91 (1C_394/2016)Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BGÖ; Art. 4 Abs. 1 Aarhus-Konvention; Art. 10g USG; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Gesuch um Zugang zu den Abluftdaten (sog. EMI-Daten) am Kamin des Kernkraftwerks Leibstadt (KKL). Bei den EMI-Daten des KKL handelt es sich um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ (E. 2): Die Löschung dieser Daten in Normalsituationen durch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) lässt das Erfordernis des Besitzes gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b BGÖ nicht dahinfallen (E 2.4). Informationen über Emissionen stellen grundsätzlich keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ bzw. Art. 4 Abs. 4 lit. d Aarhus-Konvention dar (E. 3.1). Die Güterabwägung nach Art. 19 Abs. 1bis lit. b DSG zwischen dem öffentlichen Zugangsinteresse und den - in erster Linie - privaten Interessen am Schutz von Personendaten kann in Umweltangelegenheiten in einem Spannungsverhältnis zum Ausnahmegrund von Art. 4 Abs. 4 lit. f Aarhus-Konvention stehen, zumal dieser einzig personenbezogene Daten von natürlichen, nicht aber von juristischen Personen - wie hier diejenigen des KKL - schützt. (E. 4.4-4.10). Daten; EMI-Daten; Zugang; Person; Kernkraft; Kernkraftwerk; Dokument; Öffentlichkeit; Interesse; Personen; Informationen; Aarhus; Bundes; Umwelt; Aarhus-Konvention; Behörde; Personendaten; Verwaltung; Sinne; Datenschutz; Vorinstanz; Interessen; Botschaft; Recht; Urteil; Abluft

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Baeriswyl, Rudin, Pärli Hand, 2. Auflage2023
    Baeriswyl, Rudin, Pärli Hand, 2. Auflage2023