ZGB Art. 499 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 499 ZGB vom 2024

Art. 499 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 499 2. Öffentliche Verfügung a. Errichtungsform

Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind.


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Art. 499 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE160406BauhandwerkerpfandrechtStreit; Streitberufene; Sicherheit; Bauhandwerkerpfandrecht; Frist; Eintrag; Eintragung; Gericht; Ersatzsicherheit; Schaumglasschotter; Recht; Gesuch; Grundstück; Stellung; Gesuchsgegnerin; Stellungnahme; Streitberufenen; Forderung; Grundbuch; Verfahren; CHUMACHER; Partei; Zahlungsgarantie; Bauhandwerkerpfandrechts; Pfandrecht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.247 (AG.2021.375)Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Validierung Vorsorgeauftrag (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)Vorsorgeauftrag; Beschwerde; Erwachsenenschutz; Erwachsenenschutzbehörde; Person; Beigeladene; Beschwerdegegner; Urteil; Recht; Vorsorgeauftrages; Mutter; Akten; Entscheid; Urteilsfähig; Urteilsfähigkeit; Generationenhaus; Wille; Willen; Replik; Vorsorgebeauftragte; Errichtung; Beschwerdeführers; Beigeladenen; Notar; Stellung; Verfahren; KESB-Akten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 II 43Form des Verpfründungsvertrags (Art. 522 Abs. 1 OR; Art. 512 und 501 ZGB). 1. Die Parteien haben den Vertrag in Gegenwart der Zeugen zu unterzeichnen (E. 3). 2. Die Zeugenbestätigung gemäss Art. 501 Abs. 2 ZGB muss sich auf beide Vertragsparteien beziehen (E. 4). Zeugen; Vertrag; Parteien; Urkunde; Verfügung; Notar; Verpfründung; Vertrags; Grundbuch; Verpfründungsvertrag; Erbvertrag; Bundesgericht; Walter; Pfründer; Zeugenbescheinigung; Wilhelm; Willen; Pfrundgeber; Unterschrift; Sursee; Vertragsparteien; Marie; Wortlaut; Justiz; Erblasser; Grundbuchamt
96 II 273Klage auf Nichtigerklärung einer durch Erbvertrag errichteten Stiftung aus dem Grunde, dass Art. 81 ZGB die Errichtung einer Stiftung durch Erbvertrag nicht zulasse. 1. Für eine solche Klage gilt keine Frist. Aktivlegitimation der gesetzlichen Erben der Stifter. Passivlegitimation der Stiftung (Erw. 1). 2. Die Eintragung der Stiftung ins Handelsregister (Art. 52 Abs. 1, 81 Abs. 2 ZGB) hat im Falle der Nichtigkeit des Stiftungsgeschäfts keine heilende Wirkung (Erw. 2). 3. Eine Stiftung kann durch eine in einem Erbvertrag enthaltene letztwillige Verfügung errichtet werden. Vertragliche Natur der Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags (Erw. 3). 4. Das schweizerische Recht lässt die Errichtung einer Stiftung durch eine vertragliche (die Stifter bindende) Bestimmung eines Erbvertrags nicht zu (Erw. 4-8). 5. Umdeutung der als vertragliche Bestimmung nichtigen Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags in eine letztwillige Verfügung oder in eine vertragliche Bestimmung mit zulässigem Inhalt? (Erw. 3 Abs. 2 am Ende, Erw. 9). 6. Folgen der Nichtigerklärung der Stiftung (Erw. 10). Stiftung; Verfügung; Erbvertrag; Errichtung; Recht; Todes; Erbvertrages; Schweiz; Schwester; Klage; Schweizer; Person; Zweck; Schwestern; Verfügungen; Erblasser; Vermächtnis; Sinne; Eintrag; Stifter; Eintragung; Stiftungsklausel; Personen; Bestimmungen; Vertrag; Vorentwurf; Klausel