Art. 499 ZGB vom 2024
Art. 499 2. Öffentliche Verfügung a. Errichtungsform
Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
105 II 43 | Form des Verpfründungsvertrags (Art. 522 Abs. 1 OR; Art. 512 und 501 ZGB). 1. Die Parteien haben den Vertrag in Gegenwart der Zeugen zu unterzeichnen (E. 3). 2. Die Zeugenbestätigung gemäss Art. 501 Abs. 2 ZGB muss sich auf beide Vertragsparteien beziehen (E. 4). | Zeugen; Vertrag; Parteien; Urkunde; Verfügung; Notar; Verpfründung; Vertrags; Grundbuch; Verpfründungsvertrag; Beschwerde; Erbvertrag; Bundesgericht; Walter; Gelesen; Pfründer; Unterzeichnet; Zeugenbescheinigung; Wilhelm; Willen; Pfrundgeber; Bestätigen; Partei; Unterschrift; Letztwillige; Sursee; Vertragsparteien; Wortlaut; Marie |
96 II 273 | Klage auf Nichtigerklärung einer durch Erbvertrag errichteten Stiftung aus dem Grunde, dass Art. 81 ZGB die Errichtung einer Stiftung durch Erbvertrag nicht zulasse. 1. Für eine solche Klage gilt keine Frist. Aktivlegitimation der gesetzlichen Erben der Stifter. Passivlegitimation der Stiftung (Erw. 1). 2. Die Eintragung der Stiftung ins Handelsregister (Art. 52 Abs. 1, 81 Abs. 2 ZGB) hat im Falle der Nichtigkeit des Stiftungsgeschäfts keine heilende Wirkung (Erw. 2). 3. Eine Stiftung kann durch eine in einem Erbvertrag enthaltene letztwillige Verfügung errichtet werden. Vertragliche Natur der Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags (Erw. 3). 4. Das schweizerische Recht lässt die Errichtung einer Stiftung durch eine vertragliche (die Stifter bindende) Bestimmung eines Erbvertrags nicht zu (Erw. 4-8). 5. Umdeutung der als vertragliche Bestimmung nichtigen Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags in eine letztwillige Verfügung oder in eine vertragliche Bestimmung mit zulässigem Inhalt? (Erw. 3 Abs. 2 am Ende, Erw. 9). 6. Folgen der Nichtigerklärung der Stiftung (Erw. 10). | Stiftung; Verfügung; Erbvertrag; Errichtung; Letztwillige; Recht; Lasse; Todes; Vertraglich; Vertragliche; Erbvertrages; Aufl; Schweiz; Gültig; Schwester; Klage; Schweizer; Zweck; Letztwilligen; Person; Schwestern; Verfügungen; Erblasser; Vermächtnis; Sinne; Eintrag; Eintragung; Stiftungsklausel; Stifter; Gelte |