Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 499 OR vom 2025

Art. 499 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 499 Verhältnis
des Bürgen
zum Gläubiger a. Umfang
der Haftung

1 Der Bürge haftet in allen Fällen nur bis zu dem in der Bürgschaftsurkunde angegebenen Höchstbetrag.

2 Bis zu diesem Höchstbetrage haftet der Bürge, mangels anderer Abrede, für:

  • 1. den jeweiligen Betrag der Hauptschuld, inbegriffen die gesetzlichen Folgen eines Verschuldens oder Verzuges des Hauptschuldners, jedoch für den aus dem Dahinfallen des Vertrages entstehenden Schaden und für eine Konventionalstrafe nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist;
  • 2. die Kosten der Betreibung und Ausklagung des Hauptschuldners, soweit dem Bürgen rechtzeitig Gelegenheit gegeben war, sie durch Befriedigung des Gläubigers zu vermeiden, sowie gegebenenfalls die Kosten für die Herausgabe von Pfändern und die Übertragung von Pfandrechten;
  • 3. vertragsmässige Zinse bis zum Betrage des laufenden und eines verfallenen Jahreszinses, oder gegebenenfalls für eine laufende und eine verfallene Annuität.
  • 3 Wenn sich nicht etwas anderes aus dem Bürgschaftsvertrag oder aus den Umständen ergibt, haftet der Bürge nur für die nach der Unterzeichnung der Bürgschaft eingegangenen Verpflichtungen des Hauptschuldners.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 499 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE150483BauhandwerkerpfandrechtSicherheit; Nebenintervenientin; Bauhandwerkerpfandrecht; Beklagten; Gericht; Verfahren; Grundbuch; Frist; Forderung; Streit; Solidarbürgschaft; Grundbuchamt; Recht; Sinne; Partei; Handelsgericht; Kantons; Einzelgericht; Bauhandwerkerpfandrechts; Verfahrens; Bürgschaft; Bürge; Urteil; Eintragung; Liegenschaft; Winterthur

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    128 III 434Bürgschaft; Bestimmbarkeit der Hauptschuld (Art. 492 Abs. 2 und 493 Abs. 1 OR). Voraussetzungen, unter denen eine zukünftige, bezüglich des Entstehungsgrunds allgemein umschriebene Schuld ausreichend bestimmbar ist (E. 3). Bürgschaft; Hauptschuld; Hauptschuldner; Kredit; Forderung; Recht; Schuld; Hauptschuldnerin; Kreditvertrag; Beklagten; Bundesgericht; Höchstbetrag; Forderungen; Gläubiger; Kontokorrent; Haftung; Bürge; Bürgschaftsvertrag; Bürgschaftsurkunde; WIEGAND; Akzessorietät; Verpflichtung; Verpflichtungen; Bürgschaftsrecht; Bürgschaftsverpflichtung; Praxis
    117 II 490Bürgschaft. Internationales Privatrecht. 1. Für die Frage des anwendbaren Rechts kommt es in erster Linie auf eine von den Parteien getroffene Rechtswahl an; beim Fehlen einer solchen untersteht die Bürgschaft dem Recht des Wohnsitzes des Bürgen (E. 2). 2. Bei der gemäss Art. 493 Abs. 1 OR verlangten Angabe des Höchstbetrages der Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst handelt es sich sowohl um eine Formvorschrift wie auch um eine materielle Voraussetzung der Gültigkeit einer Bürgschaft (E. 3). Bürgschaft; Recht; Agnes; Bürgschaftserklärung; Vertrag; Pacht; Obergericht; Parteien; Höchstbetrag; Urteil; Berufung; Rechtswahl; Angabe; Haftung; Pachtvertrag; Deutschland; Bundesgericht; Privatrecht; Bürgschaftsurkunde; Voraussetzung; Vertrags; Wohnsitz; Bürge; Linie; Wohnsitzes; Bürgen; Formvorschrift; Gültigkeit; Verpächter

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-6175/2013Zölleügung; Verfügung; Recht; Bürgschaft; Verwaltung; Bundes; Vertrag; Steuer; Mineralölsteuer; öffentlich-rechtlich; Abgabe; MinöStV; Urteil; öffentlich-rechtliche; Entscheid; Vorinstanz; Dispositiv; Bürgschaften; Verfahren; Nichtig; Behörde; Klage; Nichtigkeit; Rechtskraft; Verfügungen; Vorschrift; Dispositiv-Ziff; Rechtsvorschlag; BVGer