OR Art. 496 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 496 OR vom 2024

Art. 496 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 496 Solidarbürgschaft

1 Wer sich als Bürge unter Beifügung des Wortes «solidarisch» oder mit andern gleichbedeutenden Ausdrücken verpflichtet, kann vor dem Hauptschuldner und vor der Verwertung der Grundpfänder belangt werden, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand und erfolglos gemahnt worden oder seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist.

2 Vor der Verwertung der Faustpfand- und Forderungspfandrechte kann er nur belangt werden, soweit diese nach dem Ermessen des Richters voraussichtlich keine Deckung bieten, oder wenn dies so vereinbart worden oder der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat.


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Art. 496 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG130074ForderungWasser; Mangel; Abdichtung; Wassereintritt; Mängel; Beklagte; Arbeit; Arbeitsfuge; Beklagten; SIA-Norm; Keller; Frist; Position; Recht; Familie; Unternehmer; Werkmangel; Leistung; Undichtigkeit; Besteller; Besserung; Ersatz; Dilatationsfuge; Untergeschoss; Rüge; Fugen
ZHHE150386BauhandwerkerpfandrechtStreit; Sicherheit; Solidarbürgschaft; Streitberufene; Bauhandwerkerpfandrecht; Frist; Gericht; Verfahren; Recht; Kantons; Grundbuch; Beanspruchung; Bauhandwerkerpfandrechts; Sicherstellung; Träge; Entscheid; Grundbuchamt; Eintragung; Streitberufenen; Werkvertrag; Über; Partei; Beklagten; Forderung; Bestellung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1995 51§ 12 Abs. 1 AnwG; Art. 496 OR. Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit. Es ist verletzt bei Eingehung einer Solidarbürgschaft zugunsten des Klienten.

Unabhängigkeit; Anwalt; Interesse; Standesrechts; Rechtsanwalt; Anwalts; Beanzeigte; Klienten; Interessen; Säulen; Beruf; Standesregeln; Luzerner; Anwaltsverbandes; Bindungen; Geschäft; Mandanten; Lingenberg; Grundsätzen; Köln; Schuldbeitrittserklärung; Solidarbürgschaftsverpflichtung; Aberkennungsprozesses; Obsiegens; Parteikosten; Betrag
GLOG.2016.00058-Beklagte; Beklagten; Miteigentum; SchKG; Miteigentumsanteil; Miteigentumsanteile; Apos; Recht; Anfechtung; Berufung; Vorinstanz; Gläubiger; Liegenschaft; Grundstück; Klage; Schuld; Übertragung; Urteil; Schuldner; Grundbuch; Liegenschaften; Beweis; Zeitpunkt; Abtretung; Konkurs; önne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
81 II 455Einmann-A.-G., Bürgschaft. Die rechtliche Selbständigkeit der Einmann-A.-G. ist unbeachtlich im Verhältnis zu Dritten, wenn Treu und Glauben dies erfordern. - So wenn bei gemeinsamer Bürgschaft des Alleinaktionärs und eines Dritten für Schulden der Gesellschaft eine vom gleichen Alleinaktionär beherrschte andere Gesellschaft die verbürgte Forderung erwirbt und gegen den Mitbürgen geltendmacht. - Ebenso wenn der Alleinaktionär seine Bürgschaft erfüllt und auf den Mitbürgen Rückgriff nimmt. Hauptschuld; Silva-; Plastic; LIBAG; Bürgschaft; Silva-Plastic; Mitbürge; Hauptschuldner; Gesellschaft; Hauptschuldnerin; Klägers; Mitbürgen; Aberkennung; Vorinstanz; Forderung; Rückgriff; Betrag; Hauptaktionär; Bürgschaftsverpflichtung; Abtretung; Aktien; Schweiz; Bankgesellschaft; Schuld; Bürge; Bezahlung; Abtretungsgläubigerin; Berufung; Aberkennungsklage; Auffassung
81 II 60Bürgschaftseingehung, Art. 493 Abs. 6 OR. Allgemeine Vollmachten mit gesetzlich umschriebenem Inhalte sind dem Formzwange nicht unterworfen. Bürgschaft; Vollmacht; Tschornia; Handlungsvollmacht; Immobilien; General; Urteil; Immobilien-Bank; Firma; Berufung; Standard; Vollmachten; Inhalte; Verwaltung; STANDARD; SWITZERLAND; GEIAG; Bundesgericht; Zweck; Prokura; Recht; Hauptschuld; Verwaltungsrat; Rechtshandlung; Stellvertretung; Gesellschaft; Handelsprodukte; Höhe; Forderungen; Industrie

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6175/2013Zölleügung; Verfügung; Recht; Bürgschaft; Verwaltung; Bundes; Vertrag; Steuer; Mineralölsteuer; öffentlich-rechtlich; Abgabe; MinöStV; Urteil; öffentlich-rechtliche; Entscheid; Vorinstanz; Dispositiv; Bürgschaften; Verfahren; Nichtig; Behörde; Klage; Nichtigkeit; Rechtskraft; Verfügungen; Vorschrift; Dispositiv-Ziff; Rechtsvorschlag; BVGer
BVGE 2015/15ZölleVerfügung; Recht; Bürgschaft; Verwaltung; Vertrag; Bundes; Steuer; MinöStV; Mineralölsteuer; Abgabe; öffentlich-rechtlich; öffentlich-rechtliche; Urteil; Entscheid; Bürgschaften; Klage; Nichtig; Vorschrift; Rechtsverhältnis; Nichtigkeit; Verfügungen; Rechtskraft; Behörde; Dispositiv; Verträge; Vorschriften; Vorinstanz; Dispositiv-Ziff