ZGB Art. 495 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 495 ZGB vom 2024

Art. 495 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 495 II. Erbverzicht 1. Bedeutung

1 Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen.

2 Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht.

3 Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 495 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210059ForderungPflichtteil; Erblasser; Grundstück; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Zuwendung; Pflichtteils; Recht; Pflichtteile; Erblassers; Kläger; Zuwendungen; Schenkung; Klägern; Grundstückgeschäft; Urteil; Betrag; Pflichtteilsberechnung; Verfahren; Pflichtteilsberechnungsmasse; Sinne; Berufungsverfahren; Herabsetzung; Quote; Ausgleichung; Klage
ZHLF180046Abschluss Nacherbschaftsinventar Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. Juli 2018 (EL170131)Berufung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Verfahren; Erblasser; Erbschein; Eingabe; Söhne; Erbvertrag; Erblassers; Recht; Erbschaft; Entscheid; Ausstellen; Erbscheines; Urteil; Verfügung; Berufungsbeklagte; Erbschaftsinventar; Erben; -Zürich; Notar; Aussicht; Rechtsmittel; Frist; Notariat; Erbschaftsinventars; Recte; Dispositivziffer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 497 (5A_68/2012)Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7). Erbverzicht; Gläubiger; Recht; Erben; Beschwerdegegner; Schuld; Vermögens; SchKG; Erbverzichtsvertrag; Schuldner; Verzicht; Anfechtung; Verfügung; Erbschaft; Zusammenhang; Schenkung; Urteil; Obergericht; Gesetzgeber; Vermögenswert; Begünstigte; Rechtsgeschäft; Söhne; Gläubigers
118 II 101Vertretung Unmündiger durch die Eltern (Art. 306 Abs. 2 und Art. 392 Ziff. 2 ZGB). Unverbindlichkeit eines Erbauskauf-Vertrags, den die Mutter unmündiger Kinder in deren Namen mit den Eltern des verstorbenen Ehemannes abgeschlossen hat, ohne dass die Vormundschaftsbehörde um Ernennung eines Beistandes wegen Interessenkollision ersucht worden wäre. Interesse; Berufung; Interessen; Kinder; Mutter; Vertreter; Berufungsbeklagten; Vertretung; Kindes; Eltern; Interessenkollision; Erbauskauf; Grosseltern; Vertrag; Person; Unterhalt; Kindesvermögen; Urteil; Verzicht; Vertrags; Vertretenen; Gefährdung; Unterhalts; Erbvertrag; Vormundschaftsbehörde; Vaters; Leistung