Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 493

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 493 ZGB vom 2025

Art. 493 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 493 Stiftungen

1 Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teilweise für irgendeinen Zweck als Stiftung zu widmen.

2 Die Stiftung ist jedoch nur dann gültig, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entspricht.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 493 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130426Mehrfache falsche Anschuldigung Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Erblasserin; Recht; Anzeige; Willen; Anschuldigung; Willensvollstrecker; Urteil; Einzelrichter; Testament; Eingabe; Gericht; Privatklägers; Verfügung; Tatbestand; Verfahren; Berufung; Staat; Staatsanwalt; Verfahren; Erbschaft; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Korrespondenz
SZZK2 2019 43ErbbescheinigungBerufung; Erblasserin; Berufungsführerin; Schwester; Verfügung; Erbin; Erbbescheinigung; Willen; Willensvollstrecker; Testament; Recht; Stiftung; Erben; Testaments; Ableben; Entscheid; Einzelrichter; Bundesgericht; Vorderrichter; Kantonsgericht; Willensvollstreckers; Testamentseröffnung; Erbenstellung; Bezirksgericht; March; Sinne; Lasses; Gesuch; Vorinstanz; Zeitpunkt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 II 273Klage auf Nichtigerklärung einer durch Erbvertrag errichteten Stiftung aus dem Grunde, dass Art. 81 ZGB die Errichtung einer Stiftung durch Erbvertrag nicht zulasse. 1. Für eine solche Klage gilt keine Frist. Aktivlegitimation der gesetzlichen Erben der Stifter. Passivlegitimation der Stiftung (Erw. 1). 2. Die Eintragung der Stiftung ins Handelsregister (Art. 52 Abs. 1, 81 Abs. 2 ZGB) hat im Falle der Nichtigkeit des Stiftungsgeschäfts keine heilende Wirkung (Erw. 2). 3. Eine Stiftung kann durch eine in einem Erbvertrag enthaltene letztwillige Verfügung errichtet werden. Vertragliche Natur der Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags (Erw. 3). 4. Das schweizerische Recht lässt die Errichtung einer Stiftung durch eine vertragliche (die Stifter bindende) Bestimmung eines Erbvertrags nicht zu (Erw. 4-8). 5. Umdeutung der als vertragliche Bestimmung nichtigen Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags in eine letztwillige Verfügung oder in eine vertragliche Bestimmung mit zulässigem Inhalt? (Erw. 3 Abs. 2 am Ende, Erw. 9). 6. Folgen der Nichtigerklärung der Stiftung (Erw. 10). Stiftung; Verfügung; Erbvertrag; Errichtung; Recht; Todes; Erbvertrages; Schweiz; Schwester; Klage; Schweizer; Person; Zweck; Schwestern; Verfügungen; Erblasser; Vermächtnis; Sinne; Eintrag; Stifter; Eintragung; Stiftungsklausel; Personen; Bestimmungen; Vertrag; Vorentwurf; Klausel