Urheberrechtsgesetz (URG) Art. 49

Zusammenfassung der Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 49 URG vom 2022

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Art. 49 Verteilung des Verwertungserlöses

1 Die Verwertungsgesellschaften müssen den Verwertungserlös nach Massgabe des Ertrags der einzelnen Werke und Darbietungen verteilen. Sie haben zur Feststellung der Berechtigten alle ihnen zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen.

2 Ist diese Verteilung mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, so dürfen die Verwertungsgesellschaften das Ausmass des Ertrags schätzen; die Schätzungen müssen auf überprüfbaren und sachgerechten Gesichtspunkten beruhen.

3 Der Erlös soll zwischen den ursprünglichen Rechtsinhabern und -inhaberinnen und andern Berechtigten so aufgeteilt werden, dass den Urhebern und Urheberinnen und den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen in der Regel ein angemessener Anteil verbleibt. Eine andere Verteilung ist zulässig, wenn der Aufwand unzumutbar wäre.

4 Das Verteilungsreglement hebt vertragliche Abmachungen der ursprünglichen Rechtsinhaber und -inhaberinnen mit Dritten nicht auf.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 473 (4C.73/2007)Urheberrecht; Eigengebrauch; Herstellung der zum Eigengebrauch bestimmten Werkexemplare durch Dritte. Die Erstellung betriebsinterner elektronischer Pressespiegel ist gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. c URG zulässig (E. 3). Presseausschnitt- und Dokumentationslieferdienste, die für ihre Kunden elektronische Pressespiegel erstellen, können Dritte im Sinn von Art. 19 Abs. 2 URG sein (E. 4-6). Urheber; Vervielfältigung; Urheberrecht; Vergütung; Recht; Dokumentation; Pressespiegel; Werke; Presseausschnitt; Klägerinnen; Dokumentationslieferdienst; Dokumentationslieferdienste; Eigengebrauch; Zeitung; Kopie; Werkexemplar; Ziffer; Interesse; Journalist; Medien; Verwertung; Interessen; Botschaft; Obergericht; Verbreitung; Vergütungen; Beiträge
124 III 489Art. 13 URG. Vermietvergütungen. Die Verwertungsgesellschaften sind befugt, die Vergütungen für sämtliche vergütungspflichtigen Vermietungen urheberrechtlich geschützter Werke einzufordern, ohne sich für jedes einzelne Werk über einen entsprechenden Auftrag des Rechtsinhabers ausweisen zu müssen (E. 2a und 2b). Die Vergütungspflicht besteht auch dann, wenn der Vermieter nicht nur Eigentümer der vermieteten Werkexemplare ist, sondern darüber hinaus von den Urhebern auch Urheberrechte erworben hat (E. 2c). Verwertung; Urheber; Verwertungsgesellschaft; Vergütung; Recht; Werke; Verwertungsgesellschaften; Vermietvergütungen; Rechtsinhaber; Vergütungen; Urheberrecht; SUISA; Videothek; Urheberrechte; Geltendmachung; Schweiz; Urteil; Urhebern; Schweizerische; Rechtsinhabern; Kantonsgericht; Werkexemplar; Massennutzungen; Rechnung; Auftrag; Vermieter

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5220/2014UrheberrechtVorinstanz; Recht; Verwertung; Zahlung; Verfügung; Zahlung; Zahlungen; Zahlungen; Geschäftsleitung; Verwertungsgesellschaft; Verwaltung; Aufsicht; Geschäftsführung; Verwertungsgesellschaften; Interesse; Geschäftsleitungsmitglieder; Pensionskasse; Arbeitnehmer; Vorstand; Rechte; Bundes; Pflicht; Quot;; STEBLER; GOVONI/; Rente; Vertrauen
B-2429/2013UrheberrechtTarif; Vorinstanz; Tarifs; Recht; Quot;; System; Verfügung; Meldung; Lemma; Beschwerdeführers; Vergütung; Radio; Fragen; Bundesverwaltungsgericht; Vorfrage; Verfahren; Genehmigung; Streichung; Schutz; Regel; Verwertung