Obligationenrecht (OR) Art. 49

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 49 OR vom 2024

Art. 49 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 49 Bei Verletzung der
Persönlichkeit
(1)

1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.

2 Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.

(1) Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

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Art. 49 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP230011ForderungUnfall; Vorinstanz; Recht; Berufung; Genugtuung; Beklagten; Arbeit; Beeinträchtigung; Entscheid; Behauptung; Genugtuungsanspruch; Umstände; Beeinträchtigungen; Garage; Klage; Garagenbetrieb; Kläger; Schmerz; Urteil; Klägers; Replik; Behauptungen; Gericht; Arbeitsunfähigkeit; Schmerzen; Arbeitsfähigkeit
ZHSB220060RaufhandelZelle; Beschuldigte; Privatkläger; Verletzung; Auseinandersetzung; Anklage; Beschuldigten; Vorinstanz; Verletzungen; Beruf; Berufung; Recht; Sinne; Körper; Privatklägers; Tätlichkeit; Sekunden; Raufhandel; Tätlichkeiten; Faust; Urteil; Körperverletzung; Gericht; Stuhl; Staatsanwaltschaft; Viertel
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140139Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Obergericht; Rechtspflege; Obergerichts; Anspruch; Obergerichtspräsident; Friedensrichter; Schlichtungsverfahren; Genugtuung; Entscheid; Zollikon; Friedensrichteramt; Verfahren; Person; Kantons; Gesuchs; Beurteilung; Gericht; Aussichtslosigkeit; Eisen; Anspruchsvoraussetzung; Präsident; Gerichtsschreiberin; Bernstein; Parteientschädigung; Klage; Instanz; Anspruchsvoraussetzungen; Mittellosigkeit; Rechtsbegehren
ZHVO140066Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Rechtspflege; Obergericht; Anspruch; Gericht; Verfahren; Bestellung; Person; Rechtsbeistand; Rechtsbeistandes; Fürsorgerische; Entscheid; Beurteilung; Einkommen; Sachverhalt; Unterbringung; Akten; Obergerichtspräsident; Stadt; Gesuchs; Genugtuung; Kantons; Friedensrichteramt; Kreise; Mittellosigkeit; Bedürftigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 601 (4A_753/2011)UN-Kaufrecht (CISG), Art. 51 CISG; teilweise Aufhebung des Vertrages; Vertragswidrigkeit der Ware; Verjährung; Beweislast. Das Recht des Käufers, den Vertrag gemäss Art. 51 Abs. 1 CISG hinsichtlich eines Teils der gelieferten Waren aufzuheben, setzt voraus, dass dieser Teil eine eigenständige wirtschaftliche Einheit bildet. Dies trifft bezüglich funktionsnotwendiger Bestandteile einer als Einheit verkauften Produktionsanlage nicht zu. Fehlen einer Anlage solche Bestandteile, ist sie vertragswidrig (E. 7.1-7.4). Untersteht die im CISG nicht geregelte Verjährung dem Schweizer Recht, verjähren Ansprüche aus vertragswidriger Lieferung nach Art. 210 OR. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Käufer verjährte Ansprüche aus einer Vertragswidrigkeit noch einredeweise geltend machen, wenn er diese dem Verkäufer gemäss Art. 39 CISG angezeigt hat (E. 7.5-7.7). Der Käufer hat nach der vorbehaltlosen Übernahme der Ware deren Vertragswidrigkeit nachzuweisen, soweit er daraus Rechte ableitet. Diese Beweislastverteilung gilt auch bezüglich der von ihm geltend gemachten Unvollständigkeit einer Lieferung (E. 8.1-8.5). Vertrag; Käufer; Lieferung; Verkäufer; Recht; Beweis; Vorinstanz; Urteil; UN-Kaufrecht; Vertragswidrigkeit; Beweislast; Verjährung; Verkäuferin; Kaufpreis; Bestandteil; Bestandteile; Käuferin; Agreement; Kantons; Forderung; Einheit; Übernahme; Kaufpreisrate; Frist; Anlage; Beweislastverteilung; Unvollständigkeit
137 III 303 (4A_53/2011)Art. 337 Abs. 1 OR; gerechtfertigte fristlose Kündigung des Vertrags durch den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer kann unter Umständen ein legitimes Interesse daran haben, die vertraglich vereinbarte Leistung tatsächlich zu erbringen. Ein solches Interesse an einer tatsächlichen Beschäftigung muss namentlich bei einem professionellen Sportler, im vorliegenden Fall bei einem Fussballspieler, anerkannt werden (E. 2.1). Ein Arbeitnehmer, dessen Persönlichkeit i.S. von Art. 328 Abs. 1 OR verletzt wurde, kann eine Genugtuung gemäss den Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 OR verlangen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.2).
Intimé; édiat; Employeur; édiate; était; ésiliation; équipe; été; édiatement; être; ègle; Entraîneur; érêt; ément; étend; Action; ésilier; ègles; éaction; Intérêt; Tribunal; édéral; Selon; également; Avait; Employé; éparation; Atteinte; Arbeitnehmer; échéance

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1319/2018Tarife der SpitälerTarif; Benchmark; Vorinstanz; Kranken; Spitäler; Spital; Benchmarking; Daten; Urteil; Verfahren; Recht; Kanton; Bundesverwaltungsgericht; Leistung; Fallkosten; Tariffestsetzung; Kantons; Basisfallwert; Gruppe; Krankenversicherer; Perzentil; Verein; Entscheid; Beschluss; Preisüberwachung; SpitalBenchmark; Tarifs; ässig
A-3400/2017Prévoyance professionnelle (divers)Rsquo;; Rsquo;a; évoyance; être; édé; ;autorité; édéral; Rsquo;un; égal; Rsquo;art; écité; Rsquo;au; érieur; érieure; écision; Rsquo;une; égale; Rsquo;autorité; ésent; Directive; Rsquo;est; Tribunal; érêts; ;institution; élégation; ègles; ;intérêts; Rsquo;intérêts; été; étence

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2021.266Verfahren; Verfahrens; Entschädigung; Apos;; Verfahrensakten; Ordner; Recht; VStrR; Schaden; Gericht; Verfahren; Verdienstausfall; Verfügung; Verwaltung; Schadens; Genugtuung; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Rechtsverzögerung; Beschwerdekammer; Beschwerdeführers; MWSTG; Leistung; Entschädigungsgesuch; Aufwand; Verteidigung; Steuerhinterziehung; Leistungsbetrug
CA.2019.26Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
(Art. 285 Ziff. 1 StGB)
Berufung (vollumfänglich) vom 1. November 2019
gegen das Urteil der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts SK.2019.30 vom 9. Juli 2019
Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Berufung; Urteil; Aussage; Bundes; Aussagen; Verfahren; Apos;; Vorinstanz; Gewalt; Verfahren; Kammer; Recht; Toilette; Beweis; Drohung; Rücken; Bundesstrafgericht; Beamte; Behörde; Verfahrens; Türe; äter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
WaldmannKommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz2018
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