KG Art. 49 - Informationspflichten

Einleitung zur Rechtsnorm KG:



Das schweizerische Kartellgesetz zielt darauf ab, den Wettbewerb zu fördern und zu schützen, indem es wettbewerbsbeschränkende Praktiken wie Kartelle und Missbrauch von Marktmacht verbietet. Es regelt auch Fusionen und Übernahmen, um sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb nicht unangemessen einschränken. Die Wettbewerbskommission (WEKO) überwacht die Einhaltung des Gesetzes und kann bei Verstössen Geldstrafen verhängen, um fairen Wettbewerb und den Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.

Art. 49 KG vom 2023

Art. 49 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 49 Informationspflichten

1 Das Sekretariat und die Wettbewerbskommission orientieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.

2 Die Wettbewerbskommission erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 II 25 (2C_43/2020)
Regeste
Art. 5 Abs. 4 und Art. 49a KG ; vertikale Gebietsabsprache; Alleinvertriebsvertrag; Verbot von Passivverkäufen; absoluter Gebietsschutz bei Einkaufsmöglichkeit über ausländische Commerce-Websites. Kriterien für einen Vertriebsvertrag, der einen absoluten Gebietsschutz gewährt und wirksamen Wettbewerb im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG ausschaltet (E. 8).
LCart; Suisse; été; çais; édé; édéral; Tribunal; Arrêt; Dargaud; être; Autre; Après; Commission; COMCO; éditeur; Autres; éés; érer; éditeurs; était; éré; ésumé; ésomption; ériode; écifique; -après:; écrit; écision; Lignes; ésent
147 II 72 (2C_149/2018)
Regeste
Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, 2 und 4, Art. 49a KG ; Art. 7 EMRK ; Art. 2-6 SVKG ; Art. 13 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 2 PBV ; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 lit. c VwVG ; gesetzliche Grundlage einer abgestimmten Verhaltensweise; Anwendung auf eine Preisempfehlung. Gesetzliche Kriterien der abgestimmten Verhaltensweise (Abstimmung, Marktverhalten, Kausalzusammenhang); Abgrenzung zu Vereinbarungen und Parallelverhalten (E. 3).
Preis; Verhalten; Preise; Wettbewerb; Preisempfehlung; Verhaltens; Abrede; Wettbewerbs; Verhaltensweise; Markt; Verkaufsstelle; Abstimmung; Verkaufsstellen; Unternehmen; Vorinstanz; Urteil; Recht; Befolgung; Apotheke; Ärzte; Randnr; Sanktion; Vereinbarung; ESTERMANN; Hersteller; Apotheken; Medikament; Preisempfehlungen; ätte

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5130/2019Unzulässige WettbewerbsabredenUnternehmen; Quot;; Unternehmens; Wettbewerb; Recht; Sanktion; Beschwerdeführerin; Recht; Beschwerdeführerinnen; Untersuchung; Urteil; Verfahren; Konzern; Gesellschaft; Schlub; Vorinstanz; BVGer; Umstrukturierung; Verfügung; Kartellrecht; Eröffnung; Vermögens; Verfahrens; Frist; Publikation
B-5119/2019Unzulässige WettbewerbsabredenUntersuchung; Wettbewerb; Eröffnung; Unternehmen; Verfahren; Quot;; Publikation; Recht; Wettbewerbsbeschränkung; Sanktion; Bundes; Sekretariat; Vorinstanz; Verfahrens; Auslegung; Frist; Recht; Parteien; Zeitpunkt; Wortlaut; Kartellgesetz; Graubünden; Sinne; Abrede; Kommentar; Gehör

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
McKenzie, Amstutz Hand zum KG2007
- Hand, Kartellgesetz2007