Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Art. 49

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 49 AVIG vom 2024

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Art. 49 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4632/2011Rückforderung von Versicherungsleistungen und ErlassArbeitszeit; Vorinstanz; Schlechtwetterentschädigung; Arbeitszeitkontrolle; Verfügung; Schlechtwetterentschädigungen; Recht; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht; Anspruch; Arbeitsausfall; Arbeitnehmer; Stunden; Urteil; Verfügungen; Einspracheentscheid; Anspruchs; Unterlagen; Bundesverwaltungsgerichts; Entscheid; Arbeitslosenversicherung; Revisionsverfügung; Begründung; Ausfallstunden; Arbeitgeber; Amtsstelle