BV Art. 48a - Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 48a BV vom 2024

Art. 48a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 48a (1) Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht

1 Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten:

  • a. Straf- und Massnahmenvollzug;
  • b. (2) Schulwesen hinsichtlich der in Artikel 62 Absatz 4 genannten Bereiche;
  • c. (2) kantonale Hochschulen;
  • d. Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung;
  • e. Abfallbewirtschaftung;
  • f. Abwasserreinigung;
  • g. Agglomerationsverkehr;
  • h. Spitzenmedizin und Spezialkliniken;
  • i. Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden.
  • 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt in der Form eines Bundesbeschlusses.

    3 Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung und für die Beteiligungsverpflichtung fest und regelt das Verfahren.

    (1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291; 2003 6591; 2005 951).
    (2) (3)
    (3) Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2014/216Entscheid Politische Rechte, Art. 42 und Art. 67 KV.Der Lehrplan als solcher ist dem Verordnungsrecht zuzuordnen. Jedoch kann die Vorschrift, in der Volksschule auf der Primarstufe höchstens eine Fremdsprache zu unterrichten, Gegenstand einer Gesetzesinitiative sein. Der Vorschrift steht indessen die von Art. 61a BV den Kantonen vorgeschriebene Pflicht für einen durchlässigen schweizerischen Bildungsraum zu sorgen, und das HarmoS- Konkordat entgegen. Die verbleibenden Teile der Volksinitiative "Für die Volksschule" – nicht abschliessende Aufzählung des Fächerplans, Verschiebung der Kompetenz zur Genehmigung des Lehrplanes von der Regierung auf den Kantonsrat – bilden für sich allein betrachtet keine tragfähige Grundlage für eine Gesetzesinitiative (Verwaltungsgericht, B 2014/216).Entscheid vom 28. April 2015 Quot; Recht; Kanton; Lehrplan; Initiative; Gesetze; Bildung; Bildungs; Regierung; Gesetzes; Konkordat; Kantone; Kantons; Fremdsprache; Gallen; HarmoS; Primar; Vorinstanz; Verwaltung; Schweiz; Gesetzesinitiative; Erziehungs; Fächer; Ingress; Verfassung; Volksinitiative; Primarstufe; Harmonisierung
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-719/2013VerrechnungssteuerVerrechnung; Verrechnungssteuer; Rückerstattung; Recht; Kapital; Bundes; Kapitalanlage; Steuer; Verbuchung; Ertrag; Erträge; Anteils; Vermögens; Aktien; Anteilsinhaber; Anleger; Dividende; Bundesverwaltungsgericht; Person; Income; Werts; Rechnung; Kapitalanlagen; Buchhaltung; Anspruch