CCS Art. 489 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 489 CCS dal 2025

Art. 489 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 489 Apertura della sostituzione

1 La trasmissione dell’eredità al sostituito avviene, salvo contraria disposizione, alla morte dell’istituito.

2 Se la disposizione indica un altro momento non ancora trascorso alla morte dell’istituito, l’eredità passa agli eredi di questo, contro garanzia.

3 Se per un qualsiasi motivo quel momento non può più verificarsi, l’eredità è devoluta definitivamente agli eredi dell’istituito.


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Art. 489 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF170024TestamentseröffnungErben; Berufung; Erblasser; Vorerbe; Testament; Berufungskläger; Erbschaft; Vorerben; Gericht; Erben; Über; Verfügung; Erbeneinsetzung; Einzelgericht; Auflage; Urteil; Erblassers; Sicherstellung; Dispositiv; Auslegung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägers; Alleinerbe; Bruder; Überrest; Winterthur; Eröffnung; Anordnung; Verfahren; Kinder
VD2023/467 écision; émentaire; Assuré; ’assurée; ’habitation; émentaires; égal; érêts; édé; ’appelé; éicommis; égale; ’immeuble; éicommissaire; éterminant; ’usufruit; était; ’intimée; éterminants; éduction; ’il; épens; étant; éré

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 03 70§§ 3 Abs. 1 und 11 Abs. 1 lit. b EStG. Nacherbschaft. Ein Nacherbe bleibt grundsätzlich voll steuerpflichtig, und zwar gemäss dem zwischen dem Erblasser und dem Nacherben anwendbaren gesetzlichen Steuersatz (Erw. 2). Zum Steuersatz bei der Veranlagung von langjährigen Konkubinatspaaren. Auch ohne eine erhebliche Unterstützung der begünstigten Person zu Lebzeiten gilt zwischen langjährigen Lebenspartnern der privilegierte Erbschaftssteuersatz von 6 %. Mindestdauer des Konkubinats für die Anwendung des privilegierten Steuersatzes offen gelassen (Erw. 4 f.).Steuer; Erbschaft; Erbschafts; Erbschaftssteuer; Steuersatz; Lebensgemeinschaft; Erbschaft; Steuerverwaltung; Unterstützung; Erben; Konkubinat; Lebenspartner; Vorerbe; Praxis; Kanton; Konkubinats; Vorerbschaft; Besteuerung; Vorerben; Erblasser; Urteil; Person; Lasses; Voraussetzung; Kantons; Hausangestellte; Kriterium; Verwaltungsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 I 264Art. 46 Abs. 2 BV (Verbot der Doppelbesteuerung; Besteuerung der Nacherbschaft). Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, weshalb die Besteuerung der Nacherbschaft dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur Besteuerung zusteht (E. 2). Kanton; Steuer; Tessin; Kantons; Erbschaft; Wohnsitz; Steueranspruch; Doppelbesteuerung; Erbschaft; Vorerbe; Erben; Erblasser; Besteuerung; Erblassers; Vorerbin; Recht; Stadt; Steuerhoheit; Finanzdirektion; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Erbschaftssteuer; Vorerben; Steueranspruchs; Beschwerden; Steuern; Vermögens; Einrede; Einsprache