CCS Art. 489 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 489 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 489 II. Mument da la surdada

1 Sco mument da la surdada sto vegnir considerada la mort da l’emprim ertavel, nun che la disposiziun fixeschia insatge auter.

2 Sch’i vegn numn in auter mument che n’è betg anc entr , cur che l’emprim ertavel mora, va l’ierta – cunter ina garanzia – als ertavels da l’emprim ertavel.

3 Sch’il mument na po betg pli entrar per in motiv u l’auter, va l’ierta definitivamain als ertavels da l’emprim ertavel.


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Art. 489 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF170024TestamentseröffnungErben; Berufung; Erblasser; Vorerbe; Testament; Berufungskläger; Erbschaft; Vorerben; Gericht; Erben; Über; Verfügung; Erbeneinsetzung; Einzelgericht; Auflage; Urteil; Erblassers; Sicherstellung; Dispositiv; Auslegung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägers; Alleinerbe; Bruder; Überrest; Winterthur; Eröffnung; Anordnung; Verfahren; Kinder
VD2023/467 écision; émentaire; Assuré; ’assurée; ’habitation; émentaires; égal; érêts; édé; ’appelé; éicommis; égale; ’immeuble; éicommissaire; éterminant; ’usufruit; était; ’intimée; éterminants; éduction; ’il; épens; étant; éré

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 03 70§§ 3 Abs. 1 und 11 Abs. 1 lit. b EStG. Nacherbschaft. Ein Nacherbe bleibt grundsätzlich voll steuerpflichtig, und zwar gemäss dem zwischen dem Erblasser und dem Nacherben anwendbaren gesetzlichen Steuersatz (Erw. 2). Zum Steuersatz bei der Veranlagung von langjährigen Konkubinatspaaren. Auch ohne eine erhebliche Unterstützung der begünstigten Person zu Lebzeiten gilt zwischen langjährigen Lebenspartnern der privilegierte Erbschaftssteuersatz von 6 %. Mindestdauer des Konkubinats für die Anwendung des privilegierten Steuersatzes offen gelassen (Erw. 4 f.).Steuer; Erbschaft; Erbschafts; Erbschaftssteuer; Steuersatz; Lebensgemeinschaft; Erbschaft; Steuerverwaltung; Unterstützung; Erben; Konkubinat; Lebenspartner; Vorerbe; Praxis; Kanton; Konkubinats; Vorerbschaft; Besteuerung; Vorerben; Erblasser; Urteil; Person; Lasses; Voraussetzung; Kantons; Hausangestellte; Kriterium; Verwaltungsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 I 264Art. 46 Abs. 2 BV (Verbot der Doppelbesteuerung; Besteuerung der Nacherbschaft). Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, weshalb die Besteuerung der Nacherbschaft dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur Besteuerung zusteht (E. 2). Kanton; Steuer; Tessin; Kantons; Erbschaft; Wohnsitz; Steueranspruch; Doppelbesteuerung; Erbschaft; Vorerbe; Erben; Erblasser; Besteuerung; Erblassers; Vorerbin; Recht; Stadt; Steuerhoheit; Finanzdirektion; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Erbschaftssteuer; Vorerben; Steueranspruchs; Beschwerden; Steuern; Vermögens; Einrede; Einsprache