SCC Art. 489 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 489 SCC from 2022

Art. 489 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 489 II. Time of delivery

1 Except where the disposition stipulates otherwise, the time of delivery is deemed to be the death of the provisional heir.

2 Where a different time is specified and that time has not yet occurred on the death of the provisional heir, the inheritance passes to his or her heirs against security.

3 If for whatever reason that time may no longer occur, the inheritance passes unreservedly to the heirs of the provisional heir.


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Art. 489 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF170024TestamentseröffnungErben; Berufung; Erblasser; Vorerbe; Testament; Berufungskläger; Erbschaft; Vorerben; Gericht; Erben; Über; Verfügung; Erbeneinsetzung; Einzelgericht; Auflage; Urteil; Erblassers; Sicherstellung; Dispositiv; Auslegung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägers; Alleinerbe; Bruder; Überrest; Winterthur; Eröffnung; Anordnung; Verfahren; Kinder
VD2023/467 écision; émentaire; Assuré; ’assurée; ’habitation; émentaires; égal; érêts; édé; ’appelé; éicommis; égale; ’immeuble; éicommissaire; éterminant; ’usufruit; était; ’intimée; éterminants; éduction; ’il; épens; étant; éré

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 03 70§§ 3 Abs. 1 und 11 Abs. 1 lit. b EStG. Nacherbschaft. Ein Nacherbe bleibt grundsätzlich voll steuerpflichtig, und zwar gemäss dem zwischen dem Erblasser und dem Nacherben anwendbaren gesetzlichen Steuersatz (Erw. 2). Zum Steuersatz bei der Veranlagung von langjährigen Konkubinatspaaren. Auch ohne eine erhebliche Unterstützung der begünstigten Person zu Lebzeiten gilt zwischen langjährigen Lebenspartnern der privilegierte Erbschaftssteuersatz von 6 %. Mindestdauer des Konkubinats für die Anwendung des privilegierten Steuersatzes offen gelassen (Erw. 4 f.).Steuer; Erbschaft; Erbschafts; Erbschaftssteuer; Steuersatz; Lebensgemeinschaft; Erbschaft; Steuerverwaltung; Unterstützung; Erben; Konkubinat; Lebenspartner; Vorerbe; Praxis; Kanton; Konkubinats; Vorerbschaft; Besteuerung; Vorerben; Erblasser; Urteil; Person; Lasses; Voraussetzung; Kantons; Hausangestellte; Kriterium; Verwaltungsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 I 264Art. 46 Abs. 2 BV (Verbot der Doppelbesteuerung; Besteuerung der Nacherbschaft). Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, weshalb die Besteuerung der Nacherbschaft dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur Besteuerung zusteht (E. 2). Kanton; Steuer; Tessin; Kantons; Erbschaft; Wohnsitz; Steueranspruch; Doppelbesteuerung; Erbschaft; Vorerbe; Erben; Erblasser; Besteuerung; Erblassers; Vorerbin; Recht; Stadt; Steuerhoheit; Finanzdirektion; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Erbschaftssteuer; Vorerben; Steueranspruchs; Beschwerden; Steuern; Vermögens; Einrede; Einsprache