Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 487 OR vom 2025

Art. 487 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 487 Haftung
der Gastwirte 1. Voraussetzung und Umfang

1 Gastwirte, die Fremde zur Beherbergung aufnehmen, haften für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von ihren Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch den Gast selbst oder seine Besucher, Begleiter oder Dienstleute oder durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist.

2 Diese Haftung besteht jedoch, wenn dem Gastwirte oder seinen Dienstleuten kein Verschulden zur Last fällt, für die Sachen eines jeden einzelnen Gastes nur bis zum Betrage von 1000 Franken.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 487 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEZK 2021 327Art. 487 Abs. 2 OR; Beweislastverteilung der GastwirtehaftungBerufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Hotel; Region; Regionalgericht; Entscheid; Zimmer; Schlüssel; Gastwirt; Berufungsbeklagten; Recht; Verfahren; Schmuck; Zeuge; Verschulden; Beweismittel; Haftung; Zeugen; Entscheids; Beweislast; Über; Gericht; Berufungsverfahren; Urteil; Schlüsselbewegung; Beklagten

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 II 110Hinterlegung bei Gastwirten (Art. 487-488 OR). Haftung des Gastwirtes gegenüber dem Reisenden, der dem Nachtportier gegen Empfangsschein einen Umschlag mit Geld und weiteren Wertgegenständen übergibt. ôtel; Hôtel; épôt; ôtelier; éception; était; Hôtelier; Tribunal; Mohamed; Haeberli; Victoria; Weston-Lewis; Hôtel; été; époser; érêts; Intimé; Cette; éposé; éduction; éré; Avait; Ailleurs; écrit; écis; éforme; Lausanne; èques; -fort; étaire
95 II 541Haftung des Gastwirtes; Art. 487 ff. OR. Die Kausalhaftung des Gastwirtes ist ausgeschlossen, wenn er einem Gast ein Schliessfach (Safe) eines Geldschrankes zur Verfügung stellt, um darin Wertgegenstände zu verwahren (Erw. 1). Haftung des Gastwirtes, der ein Schliessfach vermietet (Erw. 2 und 3). Verschulden des Geschädigten (Erw. 4). Hôte; Hôtel; ôtelier; Hôtelier; été; -fort; Zietz; Carosso; Mirabeau; éception; Carlesi; épôt; Tribunal; écurité; Hôtel; était; Usage; édéral; Obligation; état; Ouverture; éfaut; Gastwirtes; également; érieure; Cette; ègles; -même; Avait; ésence