ZGB Art. 486 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 486 ZGB vom 2025

Art. 486 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 486 Verhältnis zur Erbschaft

1 Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden.

2 Erleben die Beschwerten den Tod des Erblassers nicht, oder sind sie erbunwürdig, oder erklären sie die Ausschlagung, so bleiben die Vermächtnisse gleichwohl in Kraft.

3 Hat der Erblasser ein Vermächtnis zugunsten eines der gesetzlichen oder eingesetzten Erben aufgestellt, so kann dieser es auch dann beanspruchen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 486 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK1-12-31Vermächtnis/SchadenersatzBerufung; Vorinstanz; Recht; Werks; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Erben; Testament; Anschluss; Berufungsbeklagte; Zeuge; Berufungsbeklagten; Erblasser; Anschlussberufung; Zeugen; Urteil; Provision; Wille; Willen; Werksbetreuung; Ausstellung; Werke; Verkauf; Beklagten; Inventar; Berufungsantwort
GRZB-06-24Feststellung und Teilung von Nachlässen/NebeninterventionRecht; Hauptpartei; Interesse; Entscheid; Nebenintervention; Zulassung; Kanton; Mutter; Bezirksgericht; Entscheidung; Zivilprozess; Kantons; Beschwer; Kantonsgericht; Nebenintervenient; Hauptparteien; Gericht; Kantonsgerichtsausschuss; Intervention; Bezirksgerichts; Prozessvoraussetzung; Verfahren; Urteil; Surselva; Intervenient; Streithelfer

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 II 25Verschaffungsvermächtnis (Art. 484 Abs. 3 ZGB) Der Erblasser ist befugt, eine Sache zu vermachen, die nicht ihm, sondern einem Erben gehört (Erw. 1). Erbrechtliche Auflage (Art. 482 ZGB) Eine Auflage, die den Beschwerten verpflichtet, eine nicht im Nachlass befindliche Sache einem Dritten zu übereignen, ist zulässig (Erw. 2). Auflage; Erblasser; Fankhauser; Bühl; Bühlhof; Verfügung; Bühlhof; Marbach; Gemeinde; Vermächtnis; Beschwerte; Gottfried; Anordnung; ESCHER; Urteil; Daniel; Johann; Liegenschaft; Beklagten; Bundesgericht; Drittel; Klage; Verschaffungsvermächtnis; Beschwerten; Lochsiten; Kanton; ürfe