CCS Art. 484 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 484 CCS dal 2025

Art. 484 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 484 Oggetto

1 Il disponente può assegnare, a titolo di legato, una liberalità ad una persona senza istituirla erede.

2 Egli può assegnare al legatario una determinata cosa spettante all’eredità, o l’usufrutto dell’eredità o di una sua parte, od anche imporre agli eredi od ai legatari di fargli una data prestazione sul valore dei beni ereditari, o di liberarlo da un’obbligazione.

3 Il debitore del legato di una cosa determinata che non si trovi nella eredità non è tenuto a fornirla, salvo che dalla disposizione non risulti una diversa volontà del disponente.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 484 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF110098TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Testaments; Erblasser; Berufungsklägerinnen; Vorinstanz; Verfügung; Recht; Testamentseröffnung; Erblassers; Auslegung; Ehefrau; Erben; Urteil; Gericht; Alleinerbin; Wille; II-Karrer; Sinne; Bundesgericht; Oberrichterin; Winterthur; Willen; Berufungsverfahren; Eröffnung; Einzelgericht; Ziffer; Obergericht; Kantons
ZHLF110005TestamentBerufung; Verfügung; Berufungsklägerin; Vermächtnis; Recht; Erbschaft; Vermächtnis; Alleinerbin; Liegenschaft; Erblasser; Ziffer; Verfahren; Vorinstanz; Sicherstellung; Anfall; Erbschaftsverwaltung; Feststellung; Verkaufserlös; Vermächtnisnehmer; Entscheid; Dispositiv; Sicherstellungspflicht; Eröffnung; Auslegung; Erben; Erben; Vermächtnisnehmer
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/214Entscheid Art. 2, 5 und 7 lit. a des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.41; BewG).Der Beschwerdeführer war als direkter Nachkomme der Erblasserin im Sinn des Schweizerischen Rechts (Art. 457 Abs. 1 ZGB) gesetzlicher Erbe im Sinn von Art. 7 lit. a BewG. Die Erblasserin hatte jedoch eine Stiftung als „alleinige und ausschliessliche Erbin“ eingesetzt, welche als juristische Person mit Sitz in Deutschland nicht gesetzliche, sondern eingesetzte Alleinerbin ist. Der Erwerb der Grundstücke in der Schweiz durch sie selbst unterstände somit der Bewilligungspflicht (vgl. Art. 7 lit. a BewG).Der Begriff „im Erbgang“ (Art. 7 lit. a BewG) ist nach schweizerischem Recht auszulegen. Der Beschwerdeführer als von der Erblasserin nicht berücksichtigter Pflichtteilserbe war nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, da über seine Erbenstellung kein gerichtliches Urteil (Ungültigkeits- und Herabsetzungsverfahren) vorlag und die Miterben seine Erbenstellung auch nicht anerkannten. Er nahm daher nicht am Erbgang teil, weshalb er sich nicht auf Art. 7 lit. a BewG berufen konnte.Im Weiteren verneinte das Verwaltungsgericht die Frage der Gleichbehandlung der Stiftung mit einem nicht nach schweizerischem Recht geschaffenen Trust (Treugesellschaft), (Verwaltungsgericht, B 2016/214). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. August 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_484/2018). Grundstück; Grundstücke; Erblasser; Erblasserin; Erben; Vermächtnis; Testament; Erwerb; Familienstiftung; Recht; Testaments; Bewilligung; Erbgang; Schweiz; Urkunde; Stiftung; Trust; Vorinstanz; Auflage; Person; Bewilligungspflicht; Grundbuch; Entscheid; Personen; Erbenstellung; Vermächtnisse; Testamentsauslegung; Satzung; Alleinerbin
SGB 2010/14Urteil Steuerrecht, Art. 248 StG (sGS 811.1). Rechtmässigkeit der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Nichtdeklaration eines Vermächtnisses im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung für Einkommen und Vermögen (Verwaltungsgericht, B 2010/14). Steuer; Vermächtnis; Vermögen; Vermögens; Vorinstanz; Recht; Erbschaft; Veranlagung; Steuerhinterziehung; Steuererklärung; Steueramt; Vermächtnisse; Quot; Beschwerde; Steuer; Ermessensveranlagung; Anspruch; Verfahren; Forderung; Einkommen; Vermächtnisses; Tatbestand; Hinsicht; Zeitpunkt; Frist; Entscheid; Steuerbehörde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 II 406Herausgabe von Inhaberaktien (Art. 641 ZGB). Verbleiben Inhaberaktien unausgeschieden im Gewahrsam eines von zwei Aktionären, so haben beide Aktionäre - analog der Sammelverwahrung in einer Bank - Miteigentum daran. Die dem Miteigentumsanteil entsprechenden Aktien können herausverlangt werden, ohne dass die Aufhebung des Miteigentums verlangt und die Auseinandersetzung gemäss Art. 651 ZGB durchgeführt werden muss (E. 3, 4). Der Miteigentumsanteil kann durch Besitzanweisung auf einen Dritten übertragen werden (E. 5). Holding; Interlaken; Kammgarnspinnerei; Aktien; Besitz; Ems-Chemie; Miteigentum; Herausgabe; Emser; Werke; Spintex; Schmid; Gattikon; Besitzanweisung; Eigentum; Gesellschaft; Recht; Inhaberaktien; Kommentar; Schweiz; Beklagten; Miteigentums; Erwerb; Erwerber; Übernahme; Vereinbarung
103 II 225Art. 484 Abs. 2 ZGB. Verpflichtet der Erblasser seinen Erben, einer Person eine Wohnung gegen einen Mietzins zur Benützung zu überlassen, so liegt ein Vermächtnis, nicht eine Auflage, vor. Kaech; Badertscher; Noverraz; Tribunal; érêt; Genève; éritière; -intérêts; éance; écution; être; Extrait; Appartement; Marguerite; édéral; énéficiaire; Exécution; Opinion; PIOTET; Intimée; Objet; Urteilskopf; Arrêt; Regeste; Verpflichtet; Erblasser; Erben; Person; Wohnung; Mietzins

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1422/2017Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Recht; Vorinstanz; Erben; Verstorbene; Schweiz; Verstorbenen; Bundesverwaltungsgericht; Rückerstattung; Verfügung; Frankreich; Parteien; Wohnsitz; Behörde; Erbschaft; Schweizer; Einsprache; Verfahren; Einspracheentscheid; Regelung; Verbindung; Folgenden:; Höhe; Stadt; Lasses

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Büchler ZGB2012
WeimarBerner Bern2009