DO Art. 484 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 484 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 484 Maschaida da la rauba

1 Il possessur d’in magasin dastga maschadar rauba remplazzabla cun autra rauba da la medema spezia e da la medema qualitad mo, sch’el ha il consentiment expressiv da far quai.

2 Da rauba maschadada po mintga depositur pretender la quantitad che correspunda a sia part depositada.

3 Il possessur d’in magasin dastga far la zavrada pretendida senza la cooperaziun dals auters depositurs.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 II 406Herausgabe von Inhaberaktien (Art. 641 ZGB). Verbleiben Inhaberaktien unausgeschieden im Gewahrsam eines von zwei Aktionären, so haben beide Aktionäre - analog der Sammelverwahrung in einer Bank - Miteigentum daran. Die dem Miteigentumsanteil entsprechenden Aktien können herausverlangt werden, ohne dass die Aufhebung des Miteigentums verlangt und die Auseinandersetzung gemäss Art. 651 ZGB durchgeführt werden muss (E. 3, 4). Der Miteigentumsanteil kann durch Besitzanweisung auf einen Dritten übertragen werden (E. 5). Holding; Interlaken; Kammgarnspinnerei; Aktien; Besitz; Ems-Chemie; Miteigentum; Herausgabe; Emser; Werke; Spintex; Schmid; Gattikon; Besitzanweisung; Eigentum; Gesellschaft; Recht; Inhaberaktien; Kommentar; Schweiz; Beklagten; Miteigentums; Erwerb; Erwerber; Übernahme; Vereinbarung