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Obligationenrecht (OR)

Art. 484 OR vom 2024

Art. 484 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 484 Vermengung der Güter

1 Eine Vermengung vertretbarer Güter mit andern der gleichen Art und Güte darf der Lagerhalter nur vornehmen, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist.

2 Aus vermischten Gütern kann jeder Einlagerer eine seinem Beitrag entsprechende Menge herausverlangen.

3 Der Lagerhalter darf die verlangte Ausscheidung ohne Mitwirkung der anderen Einlagerer vornehmen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 II 406Herausgabe von Inhaberaktien (Art. 641 ZGB). Verbleiben Inhaberaktien unausgeschieden im Gewahrsam eines von zwei Aktionären, so haben beide Aktionäre - analog der Sammelverwahrung in einer Bank - Miteigentum daran. Die dem Miteigentumsanteil entsprechenden Aktien können herausverlangt werden, ohne dass die Aufhebung des Miteigentums verlangt und die Auseinandersetzung gemäss Art. 651 ZGB durchgeführt werden muss (E. 3, 4). Der Miteigentumsanteil kann durch Besitzanweisung auf einen Dritten übertragen werden (E. 5). Holding; Interlaken; Kammgarnspinnerei; Aktien; Besitz; Ems-Chemie; Miteigentum; Herausgabe; Emser; Werke; Spintex; Schmid; Gattikon; Besitzanweisung; Eigentum; Recht; Gesellschaft; Inhaberaktien; Kommentar; Schweiz; Beklagten; Einfache; Miteigentums; Erwerb; Erwerber; Vereinbarung; Übernahme; Aktientitel; Erworben
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