CC Art. 483 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 483 CC de 2025

Art. 483 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 483 Institution d’héritier

1 Un ou plusieurs héritiers peuvent être institués pour l’universalité ou une quote-part de la succession.

2 Toute disposition portant sur l’universalité ou une quote-part de la succession est réputée institution d’héritier.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 483 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230081TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Erblasser; Testaments; Recht; Erblasserin; Vermächtnis; Erbeinsetzung; Verfahren; Vorinstanz; Erben; Auslegung; Feuerwehr; Vermögen; Testamentseröffnung; Erbin; Vermächtnisnehmer; Entscheid; Behörde; Institution; Vermögens; Urteil; Einzelgericht; GABRIELI; Institutionen; Schulden; Bezirk; Eröffnung
ZHLF230088TestamentseröffnungBerufung; Testament; Testaments; Verfügung; Pfäffikon; Berufungsklägerin; Urteil; Notariat; Kanton; Vorinstanz; Entwurf; Testamentseröffnung; Erben; Einzelgericht; Verfahren; Gericht; Kantons; Berufungsbeklagte; Testamentsentwurf; Bezirksgericht; Vorsorgeauftrag; Generalvollmacht; Verfahrens; Parteien; Obergericht; Oberrichter; Notar-…; Testator
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter WeimarBerner Band III2009
Staehelin, SchweizerBasler Kommentar zum Schweizerischen Pri- vatrecht2003