Art. 483 C. Erbeinsetzung
1 Der Erblasser kann für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen.
2 Als Erbeinsetzung ist jede Verfügung zu betrachten, nach der ein Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF230081 | Testamentseröffnung | Berufung; Testament; Berufungsklägerin; Erblasser; Testaments; Recht; Erblasserin; Vermächtnis; Erbeinsetzung; Verfahren; Vorinstanz; Erben; Auslegung; Feuerwehr; Beschwer; Testamentseröffnung; Summarischen; Erbin; Entscheid; Behörde; Institution; Vermächtnisnehmer; Vermögens; Urteil; Einzelgericht; Aufl; GABRIELI; Institutionen; Schulden; Bezirk |
ZH | LF230088 | Testamentseröffnung | Berufung; Testament; Testaments; Verfügung; Pfäffikon; Gültig; Berufungsklägerin; Letztwillige; Urteil; Notariat; Kanton; Vorinstanz; Entwurf; Ungültig; Gericht; Testamentseröffnung; Erben; Einzelgericht; Verfahren; Kantons; Berufungsbeklagte; Pfäffikon; Testamentsentwurf; Bezirksgericht; Vorsorgeauftrag; Generalvollmacht; [Adresse]; Vorliegenden; Verfahrens; Beschwerde |
Autor | Kommentar | Jahr |
Peter Weimar | Berner Kommentar, Band III | 2009 |
Daniel Staehelin | Basler Kommentar zum Schweizerischen Pri- vatrecht | 2003 |