CC Art. 482 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 482 CC de 2025

Art. 482 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 482 Charges et conditions

1 Les dispositions peuvent être grevées de charges et de conditions, dont tout intéressé a le droit de requérir l’exécution dès que les dispositions elles-mêmes ont déployé leurs effets.

2 Est nulle toute disposition grevée de charges ou de conditions illicites ou contraires aux mœurs.

3 Sont réputées non écrites les charges et conditions qui n’ont pas de sens ou qui sont purement vexatoires pour des tiers.

4 La libéralité pour cause de mort faite à un animal est réputée charge de prendre soin de l’animal de manière appropriée. (1)

(1) Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 2002 (Animaux), en vigueur depuis le 1er avr. 2003 (RO 2003 463; FF 2002 3885 5418).

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Art. 482 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA210031Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Vorinstanz; Recht; Berufung; Beklagte; Beklagten; Bonus; Rechtsbegehren; Überstunden; Kündigung; Ziffer; Verfahren; Arbeitszeit; Parteien; Zielvereinbarung; Entschädigung; Arbeitsvertrag; Klage; Arbeitsverhältnis; Planbonus; Option; Beweis
ZHLF160037Testamentseröffnung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 19. Mai 2016 (EL160101)Berufung; Recht; Berufungskläger; Erben; Testament; Erblasserin; Rechtsmittel; Testaments; Verfahren; Verfügung; Testamentseröffnung; Vorinstanz; Gericht; Mutter; Bedingung; Entscheid; Urteil; Verfahrens; Einzelgericht; Garten; Horgen; Ziffer; Sinne; Erbschaft; Berufungsbeklagte; ändige
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GLOG.2021.00067Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 30. März 2022 (5A_214/2022) abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.Berufung; Berufungskläger; Willen; Willens; Willensvollstrecker; Erben; Erbschaft; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Aufsicht; Apos; Recht; Erblasser; Pflicht; Kanton; Erblasserin; Vorinstanz; Kantons; Kantonsgericht; Steuer; Berufungsklägers; Kantonsgerichts; Verfahren; Teilung; Geschwister; Aufgabe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 II 278Art. 2 Abs. 2, 80 ff., 482 Abs. 1, 601 ZGB. 1. Auslegung eines Testaments und einer Stiftungsurkunde (E. 4a und b). 2. Wird der Vermächtnisnehmer testamentarisch angewiesen, eine Stiftung zu gründen und ihr die vermachten Vermögenswerte zu übertragen, liegt ein Vermächtnis unter Auflage vor (E. 4c). 3. Berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu verlangen, ist nicht nur die begünstigte Stiftung, sondern sind auch ein Erbe sowie diejenigen Personen, denen die vom Erblasser festgelegte Leistung zukommen soll (E. 4d). 4. Ist Art. 601 ZGB auf die durch die Auflage eingeräumten Rechte analog anwendbar? Frage offen gelassen (E. 5a). 5. Der Vermächtnisnehmer, der die Einrede der Verjährung erhebt, nachdem er durch sein Verhalten den Begünstigten in den Glauben versetzt hat, er werde die Auflage vollziehen, und ihn dadurch davon abgehalten hat, die Vollziehung zu verlangen, handelt rechtsmissbräuchlich (E. 5b). Eynard; Rolle; Russell-Eynard; être; été; Fondation; Marguerite; Commune; Claudi; était; étaire; éfenderesse; PIOTET; égataire; érer; Droit; égué; éance; -même; éral; Russell-Eynard; écial; Conseil; état; ément; égués; éter; Espèce; Arrêt; Stiftung
105 II 253Erbvertrag, in dem einer Bank ein Vermächtnis ausgesetzt wird mit dem Auftrag, den vermachten Betrag zur Errichtung einer Stiftung zu verwenden. - Zustandekommen der Stiftung (E. 1). - Unter welchem Titel kann die Stiftung gegen die Bank Anspruch auf das Stiftungsvermögen erheben? (E. 2.) - Behandlung der auf dem vermachten Betrag erhobenen Erbschaftssteuern (E. 3). Stiftung; Vermächtnis; Lüthy; Auflage; Vermächtnis; Erbvertrag; Verfügung; Vermächtnisnehmer; Betrag; Beklagten; Recht; Kantonalbank; Erbschaft; Stiftungsvermögen; Wille; Vermächtnisse; Vermächtnisnehmer; Erbschaftssteuer; Legat; Willens; Errichtung; Willensvollstrecker; Klage; Erbschaftssteuern; Anordnung; Vermächtnisnehmerin; ESCHER; Lüthy-Pf; Vermächtnisses

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, Weimar, Staehelin Kommentar Zivilgesetzbuch II2011
StaehelinBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2007