OR Art. 482 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 482 OR vom 2025

Art. 482 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 482 Berechtigung zur Ausgabe von Warenpapieren

1 Ein Lagerhalter, der sich öffentlich zur Aufbewahrung von Waren anerbietet, kann von der zuständigen Behörde die Bewilligung erwirken, für die gelagerten Güter Warenpapiere auszugeben.

2 Die Warenpapiere sind Wertpapiere und lauten auf die Herausgabe der gelagerten Güter.

3 Sie können als Namen-, Ordre- oder Inhaberpapiere ausgestellt sein.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 Ib 13Art. 42 Abs. 1 ZG, Art. 82 Abs. 1 ZV; Bewilligung für den Betrieb eines firmenspezifischen Zollfreilagers. Können die entscheidrelevanten Kriterien nicht der Rechtsordnung entnommen werden, so liegt die Bewilligungserteilung im Ermessen der Verwaltung (E. 4). Ist an der Errichtung eines Zollfreilagers nur eine einzelne Unternehmung interessiert, so fehlt in der Regel ein allgemeines wirtschaftliches Interesse im Sinne von Art. 42 Abs. 1 ZG. In dieser Hinsicht ist unerheblich, dass mit einem neuen Zollfreilager Arbeitsplätze geschaffen würden und mit höheren Steuereinnahmen gerechnet werden kann (E. 5a). Bedürfnis; Lager; Zollager; Ermessen; Bewilligung; Vorinstanz; Verwaltung; Finanz; Finanzdepartement; Eidgenössische; Ermessens; Zollfreilager; Wirtschafts; Schweiz; Bedürfnisses; Bundesgericht; Beurteilung; Betrieb; Zollfreilagers; Möbel; Verfügung; Eidgenössischen; Wirtschaftskreise; Anhaltspunkte; ünde
109 II 474Hinterlegungsvertrag. Schadenersatz wegen unmöglich gewordener Rückgabe der hinterlegten Sache. Massgebender Zeitpunkt für die Schadensberechnung (Art. 97 Abs. 1, Art. 475 OR). Massgebend ist nicht die Schadenshöhe zum Zeitpunkt, da die Rückgabe unmöglich geworden ist, sondern zum Zeitpunkt, da der Hinterleger die Rückgabe verlangt, wobei Wertsteigerungen, nicht aber Wertverminderungen bis zum letzten kantonalen Urteil zu berücksichtigen sind. Schaden; Zeitpunkt; Aktien; Urteil; Schadens; Urteils; Schadensberechnung; Lebar; Schadenersatz; Bundesgericht; Vorinstanz; Berufung; Rückgabe; Erwägungen; Unmöglichkeit; Fälligkeit; Vertrag; Rückforderung; Schadenshöhe; Hinterleger; Atlas; Beklagten; Berechnung; Vertrags; Gläubiger