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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 481 ZGB vom 2024

Art. 481 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 481 Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten A. Im Allgemeinen

1 Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.

2 Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 481 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230053Eröffnung eines ErbvertragesBerufung; Erbvertrag; Berufungskläger; Erben; Vorinstanz; Eröffnung; Erbvertrags; Gericht; Erbschaft; Erblasser; Dispositiv-Ziffer; Einsprache; Einlieferung; Pflicht; Urteil; Einzelgericht; Erblassers; Kammer; IVm; Eingabe; Entscheid; Verkauf; Akten; Kanton; Verfahren; Berufungsverfahren; Erbschein; Geltend; Aufl; Gesetzliche
ZHLF160070Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung der gesetzlichen ErbenBerufung; Erben; Wille; Willen; Erblasser; Testament; Vermächtnis; Willens; Berufungsklägerin; Willensvollstrecker; Erblasserin; Urteil; Erbschaft; Dispositiv; Gesetzliche; Ziffer; Vermächtnisnehmer; Gesetzlichen; Einzelgericht; Entscheid; Interesse; Beschwert; Auflage; Kanton; Beschwer; Gericht; /unakturiert; Willensvollstreckerin; Lasses; Verfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 II 79Prozess über die Gültigkeit und die Wirkungen eines unter Lebenden errichteten Trusts zugunsten der Kinder des Errichters. 1. Berufung an das Bundesgericht. Legitimation des Hauptintervenienten (Erw. 4). 2. Rechtskraft eines nicht gemäss Art. 49 OG an das Bundesgericht weitergezogenen Zwischenentscheides des obern kantonalen Gerichts über die örtliche Zuständigkeit (Art. 48 Abs. 3 OG). Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit im Sinne von Art. 49 OG gehört auch die Frage, ob der Rechtsstreit der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliege (Erw. 5). 3. Prüfung der Frage des anwendbaren Rechts durch das Bundesgericht (Erw. 6). 4. Anwendung schweizerischen Rechts auf einen Trust, bei welchem eine schweizerische Bank als Trustee amtet. Tragweite von Art. VI des schweizerisch-amerikanischen Vertrags vom 25. November 1850 (Erw. 7). 5. Würdigung des vorliegenden Trustvertrags als Verbindung zwischen fiduziarischer Eigentumsübertragung, Schenkungsversprechen und Vertrag zugunsten Dritter (Erw. 8). 6. Anwendbarkeit der Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen (Art. 245 Abs. 2 OR)? Für die Form massgebendes Recht (Art. 24 NAG). Beobachtung der vom massgebenden ausländischen Recht geforderten Form. Rechtslage im Falle, dass der Vertrag auch in formeller Hinsicht nach schweizerischem Recht zu beurteilen wäre (Erw. 9). 7. Herausgabepflicht der Bank (Erw. 10). Recht; Trust; Harrison; Schweizerische; Vertrag; Kinder; Schweizerischen; Schenkung; Gültig; Schweiz; Trustvertrag; Trustvermögen; Intervenientin; Vertrags; Klagte; Vermögens; Schweizerischem; Lasse; Beklagten; Sinne; Rechte; Berufung; Entscheid; Vorliegende; Hinweis; Vorschrift; Todes; Bundesgericht; Vorschriften
90 II 4761. Anforderungen an den Berufungsantrag gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG (Erw. 1). 2. Unverjährbare erbrechtliche Feststellungsklage bei Ungültigkeitsfällen, die nicht Art. 519 und 520 ZGB betreffen (Erw. 2). 3. Auslegung eines Testamentes; Stellt der vom Erblasser in concreto ausgedrückte "Wunsch" eine erbrechtlich erhebliche Verfügung oder nur einen unverbindlichen Wunsch zu Händen der Erben dar? (Erw. 3 und 4). Testament; Verfügung; Wunsch; Diana; Liegenschaft; Erblasser; Meyer; Antoinette; Marie; Letztwillige; Rapperswil; Knie-Meyer; Berufung; Erben; Ziffer; Erben; Urteil; Erbrechtlich; Charles; Ehefrau; Brüder; Blindenheim; Gesetzlichen; Eugen; Erblasserin; Kinder; Kantonsgericht; Bundesgericht; Verbindlich
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