Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 481 OR vom 2025

Art. 481 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 481 Die Hinterlegung vertretbarer Sachen

1 Ist Geld mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung hinterlegt worden, dass der Aufbewahrer nicht dieselben Stücke, sondern nur die gleiche Geldsumme zurückzuerstatten habe, so geht Nutzen und Gefahr auf ihn über.

2 Eine stillschweigende Vereinbarung in diesem Sinne ist zu vermuten, wenn die Geldsumme unversiegelt und unverschlossen übergeben wurde.

3 Werden andere vertretbare Sachen oder Wertpapiere hinterlegt, so darf der Aufbewahrer über die Gegenstände nur verfügen, wenn ihm diese Befugnis vom Hinterleger ausdrücklich eingeräumt worden ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 481 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPD210011ForderungBerufung; Berufungs; Berufungsklägerin; Recht; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Klage; Rechtspflege; Widerklage; Verfahren; Forderung; Hauptklage; Streit; Entscheid; Berufungsbeklagten; Beklagten; Forderungen; Zehntel; Beschluss; Rechtsbegehren; Berufungsverfahren; Streitwert; Verrechnung; Partei; Urteil; Einzelgericht; Sinne; Sicherheit
ZHHG160258Forderungätte; Beklagten; Recht; Geschäft; Interesse; Bundesgericht; Gesellschaft; Urteil; Vertretung; Interessen; Bundesgerichts; Zweck; Über; Geschäfts; Parteien; Vertretungs; Transaktion; Interessenkonflikt; Obligationen; Kredit; Vertrag; Konto; Darlehen; Verwaltungsrat; Drittpfand; Handelsregister
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 404Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bei anweisungsähnlichem Verhältnis (Art. 62 OR). Die nach der Rechtsprechung (BGE 116 II 691 E. 3b/aa) beim Anweisungsverhältnis anwendbare bereicherungsrechtliche Regelung gilt auch im Fall, dass zwischen Darleiher und Darlehensnehmer ein Dritter, der in keinem Vertragsverhältnis zum Darleiher steht, als Zahlstelle für die Darlehenssumme vereinbart worden ist. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung des Darleihers gegenüber dem Dritten besteht deshalb nicht, wenn sich das Vertragsverhältnis zwischen Darlehensnehmer und Drittem als mangelhaft erweist (E. 3). Bereicherung; Leistung; Recht; Vertrag; Beklagten; Anweisung; Handelsgericht; Angewiesene; Anspruch; Bereicherungsanspruch; Angewiesenen; Urteil; Schweiz; Zuwendung; Leistungsempfänger; Anweisungsverhältnis; Bundesgericht; Obligationenrecht; Forderung; Schuld; Berufung; Vertragsverhältnis; Sachverhalt; Zahlung; Vertragsschluss; Vorinstanz; Auffassung; Doppelmangel
100 II 153Unregelmässiger Hinterlegungsvertrag. Verrechnung. Die Sparhefteinlage beruht in der Regel auf einem unregelmässigen Hinterlegungsvertrag (Art. 481 OR). Der Aufbewahrer kann nach Art. 125 Abs. 1 OR die Verpflichtung zur Rückgabe des Geldes wider den Willen des Hinterlegers nicht durch Verrechnung tilgen. Sparheft; Darlehen; Sparhefte; GAUTSCHI; Reglement; Hinterlegungsvertrag; Verrechnung; Beklagten; Verwahrung; Darlehens; Sparhefteinlage; OSER/SCHÖNENBERGER; Urteil; Geldes; Willen; Betrag; Linie; Anlage; Rechtsnatur; Verwahrungsvertrag; WIDMER; Reglementes; Banken; Schuld; Depot; Regel; Garantie; Sparheftforderung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Berner édition1991