ZPO Art. 48 - Mitteilungspflicht

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 48 ZPO vom 2025

Art. 48 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 48 Mitteilungspflicht

Die betroffene Gerichtsperson legt einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen und tritt von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet.


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Art. 48 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRV170015Vollstreckbarerklärung und RechtsöffnungSchiedsgericht; Recht; Verfahren; Schiedsgerichts; Vorinstanz; Schiedsrichter; Entscheid; Verfahrens; Schiedssprüche; International; Mandat; Interesse; Arrest; Anwalt; Kanzlei; Vollstreckung; Bundesgericht; Interessen; Schweiz; Vorsitzende; Parteien; Urteil; Sinne; Schiedsspruch; Verfahrenspartei; Gesellschaft; Schaden; Rechtsöffnung
ZHRT180132RechtsöffnungGesuchsgegner; Urteile; Verfahren; Gesuchsgegners; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Verfügung; Ausstand; Gerichtskosten; Oberrichter; Rechtsöffnung; Einsicht; Vorinstanz; Parteien; Entscheid; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke; Stadt; Bezirksgericht; Betreibung; Nichtigkeit; Eingaben; Gerichtskostenvorschuss; Frist; Schweizerische; Beschwerden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVV180012Umteilung Prozess betreffend UnterhaltBezirksgericht; Richter; Gericht; Obergericht; Ausstand; Rechtsvertreter; Kantons; Verwaltungskommission; Obergerichts; Klage; Behandlung; Beklagten; Kindes; Mitarbeiter; Verfahren; Rekurs; Oberrichter; Bezirksgerichts; Kindesunterhalt; Richterinnen; Verfahrens; Stellungnahme; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Heuberger; Golta; Sachen; Umteilung; Zuweisung
ZHVV140013Umteilung Geschäft betreffend EheschutzGesuchs; Bezirksgericht; Gericht; Gesuchsteller; Verfahren; Gesuchsgegnerin; Bezirksrichter; Obergericht; Kantons; Verwaltungskommission; Eheschutz; Obergerichts; Ausstand; Rekurs; Oberrichter; Umteilung; Verfahrens; Verfügung; Eingabe; Akten; Behandlung; Beizug; Meilen; Entscheid; Vizepräsident; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwalt; Geschäft; Eheschutzbegehren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 II 26Vollstreckung eines Wandelungsurteils; Zulässigkeit der Berufung. 1. Entscheide im Befehlsverfahren nach §§ 222 ff. ZPO/ZH als berufungsfähige Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 46 OG (E. 1). 2. Befehlsverfahren zur Vollstreckung eines Wandelungsurteils; Frage der Rechtskraft (E. 2a und b). 3. Wandelung Zug um Zug; Voraussetzungen der Haftung des Käufers für die sorgfältige Aufbewahrung der Sache zwischen Wandelung und Rückgabe (analoge Anwendung von Art. 890 ZGB; E. 3). 4. Holschuld und Rückgabeangebot des Käufers; Gläubigerverzug des Verkäufers (E. 4). Maschine; Wandelung; Rückgabe; Recht; Urteil; Käufer; Berufung; Wandelungsurteil; Leistung; Vorinstanz; Vittori; Obergericht; Beklagten; Beschluss; Verkäufer; Beweis; Befehlsverfahren; Rechtskraft; Holschuld; Kaufpreis; Bundesgericht; Verfahren; Leistung; Einrede; Entscheid; Consorzio; Vollstreckung; Haftung; Grabenmaschine
103 II 69Vorsorgliche Massnahmen nach UWG. 1. Sieht der kantonale Richter bei vorsorglichen Massnahmen nach UWG gestützt auf kantonales Zivilprozessrecht davon ab, eine Klagefrist gemäss Art. 12 Abs. 1 UWG anzusetzen, so kann dies mit der Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden (Art. 68 Abs. 1 lit. a OG). Eine gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde kann als Nichtigkeitsbeschwerde entgegengenommen werden (E. 2). 2. Bei vorsorglichen Massnahmen nach UWG muss eine Klagefrist im Sinne von Art. 12 Abs. 1 UWG angesetzt werden (E. 3 und E. 4). Justizkommission; Massnahme; Klage; Frist; Recht; Massnahmen; Entscheid; Hauptprozess; Nichtigkeitsbeschwerde; Interesse; Klagefrist; Wettbewerb; Anhebung; Behauptung; Verzeichnis; Urteil; Permedia; Lokal-Telefon-Verzeichnis; Sinne; Behauptungen; Obergericht; Bundesgericht; Hauptprozesses; Fristansetzung; Kantons; Luzern; Ansetzung