VRV Art. 48 - Besondere Fälle

Einleitung zur Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 48 VRV vom 2024

Art. 48 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 48 Besondere Fälle

(Art. 49 SVG)

1 Die Führer von Handwagen mit höchstens 1 m Breite, von Kinderwagen, geschobenen Rollstühlen und geschobenen Fahrrädern haben wenigstens die Vorschriften und Signale für Fussgänger zu beachten. Auf der Fahrbahn müssen sie jedoch stets hintereinandergehen.

1bis Ski und Schlitten dürfen als Verkehrsmittel benützt werden, wo dies ortsüblich ist. (1)

2(2)

3 Personen, die auf der Fahrbahn oder in deren Bereich arbeiten, müssen nötigenfalls Signale aufstellen; bei Planungs-, Bau- oder Unterhaltsarbeiten müssen sie fluoreszierende und rückstrahlende Kleidung tragen, durch die sie sowohl bei Tag als auch bei Nacht gut sichtbar sind. (3)

4(4)

(1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
(2) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).
(3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2139).
(4) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 48 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDJug/2012/141-Appel; énale; évenu; Exercice; Ministère; épens; ègles; épenses; éfense; Lappel; Broye; Appelant; Intimé; éposé; Amende; édéral; ésente; élai; Annonce; Objet; Indemnité; Accusation; évrier

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
92 II 354Eisenbahnhaftpflicht für Sachschaden (Art. 11 Abs. 2; Art. 21 EHG). Mit der in Art. 21 EHG genannten Konzession ist die eidgenössische Eisenbahnkonzession gemeint. Keinesfalls kann mit einer kantonalen "Konzession" (recte: Bewilligung zur Sondernutzung der öffentlichen Strasse) die Haftpflicht der Eisenbahnunternehmung über das EHG hinaus verschärft werden (Erw. 3). Baumaschine auf Strasse neben Bahngeleise; beiderseitige Vorsichtspflichten. Anwendbarkeit der Verkehrsregeln des SVG auf die auf der Strasse fahrende Bahn (Art. 48, 1, 26, 40; Art. 1 VRV) (Erw. 4). Strasse; Bagger; Strassen; Bundes; Konzession; Haftpflicht; Bürgi; Beklagten; Baggerarm; Verkehr; Unfall; Berufung; Kanton; Baustelle; Urteil; Bewilligung; Klage; Vorinstanz; Recht; Verschulden; Pflicht; Motorfahrzeuge; Sondernutzung; Geleise; Bremgarten; Bundeskonzession; Motorfahrzeugen; Pflichtenheft; Deringer; Eisenbahnunternehmung