StReG Art. 48 - Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 4
Einleitung zur Rechtsnorm StReG:
Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
Art. 48 StReG vom 2025
Art. 48 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 4
Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 4 erscheinenden Daten (Art. 40) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:
a. die für den Vollzug des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (1) (WG) zuständigen kantonalen Behörden: | | für die Erteilung oder den Entzug von Bewilligungen sowie die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen nach WG; |
b. die im Bundesamt für Polizei zuständige Stelle: | | für die Erteilung oder den Entzug von Bewilligungen nach WG. |
(1) [SR 514.54]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.