Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 48

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 48 SchKG vom 2024

Art. 48 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 48 Besondere
Betreibungsorte 1. Betreibungsort des Aufenthaltes

Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten.


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Art. 48 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230140Vorladung in der Betreibung Nr. ...Vorinstanz; Betreibung; SchKG; Betreibungsamt; Abrechnungsbeleg; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Wädenswil; Beschwerdeverfahren; Horgen; Eingabe; Bezirksgericht; Gesuch; Akten; Entscheid; Betreibungsamtes; Anträge; Parteien; Gericht; Treuhand; Schuldbetreibung; Konkurs; Oberrichter; Vorladung; Kammer; Treuhandbüro; üglich
ZHPS220210Arrest / Rückweisung / KostenfolgenVerfahren; Urteil; Arrest; Gericht; Entscheid; Vorinstanz; Gerichtskosten; Bundesgericht; Parteientschädigung; Arrestgesuch; Kanton; Obergericht; Gesuch; Kantons; Zivilkammer; Schuldnerin; Kammer; Verfahrens; Prozesskosten; Staat; Oberrichterin; Gesuchs; Rückweisung; Audienz; Einzelgericht; Vollstreckbarerklärung; Urteils; Kostenvorschuss; Beschwerdeführers; Arrestbefehl
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2020.95-Betreibung; Wohnsitz; Schuldner; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; SchKG; Aufenthalt; Olten-Gösgen; Mutter; Schuldners; Betreibungsamtes; Beschwerdeführers; Urteil; Gläubiger; Zahlungsbefehls; Bundesgericht; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Beschwerdegegner; Frist; Aufenthaltsort; Begründung; E-Mail; Betreibungsbegehren; Schweiz; ündet
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 195Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 91, 96 und 251 ZPO, GebV SchKG; Entscheide des Arrestgerichts. Rechtsgrundlagen von Streitwert, Spruchgebühr und Parteientschädigung in Arrestsachen (E. 4). SchKG; Obergericht; Streitwert; Urteil; Recht; Obergerichts; Verfahren; Gebühr; Parteien; Parteientschädigung; Entscheid; Gericht; Konkurs; Gebühren; Arresteinsprache; Guthaben; Arrestgericht; Kantons; Schuldbetreibung; Tarif; Summarsache; Festsetzung; Schweiz; Kommentar; Gerichtsgebühr; Zivilsachen
136 III 373 (5A_53/2010)Art. 53 und 84 Abs. 1 SchKG; Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel. Wenn der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt und sein Gläubiger davon sichere Kenntnis erhalten hat, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden, das seine örtliche Zuständigkeit nicht unter Hinweis auf den bisherigen Betreibungsort ablehnen darf (E. 2 und 3). Wohnsitz; Betreibung; SchKG; Recht; Schuldner; Rechtsöffnung; Betreibungsort; Gericht; Schuldners; Wohnsitzwechsel; Zahlungsbefehl; Gläubiger; Kanton; Betreibungsorte; Gerichtsstand; Zustellung; Zahlungsbefehls; Gesuch; Beschwerdegegner; Kantons; Betreibungsortes; Konkurs; Zuständigkeit; Rechtsöffnungsverfahren; Auslegung; Bundesgericht; Wohnsitzwechsels; Schuldbetreibung; ässt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4311/2016Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungRecht; Verfügung; Auffangeinrichtung; Beiträge; Betreibung; Beitragsverfügung; Vorinstanz; Forderung; Bundes; Verfahren; Urteil; Zahlung; Rechtsvorschlag; Datum; Gesellschaft; Forderung; Höhe; Forderungen; Verwaltung; Betreibungsamt; Konto; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Schuld; Aufhebung; Zahlungsbefehl; Vorsorge; Betrag; äftig
A-1087/2016Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; Recht; Verfügung; Betreibung; Beiträge; Urteil; Gebühr; Rechtsvorschlag; Bundes; Verzug; Verzugszins; Auffangeinrichtung; BVGer; Betrag; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Akten; Stellungnahme; Entscheid; Dispositiv; Arbeitgeber; Gebühren; Dispositiv-Ziff; Parteien; Mahnung; Verfahrens; Einleitung; Arbeitgeberin; Vernehmlassung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin, SchmidBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2021
Staehelin, SchmidBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2021