SVG Art. 48 -

Einleitung zur Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 48 SVG vom 2024

Art. 48 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 48 Regeln für
Strassenbahnen

Die Verkehrsregeln dieses Gesetzes gelten auch für Eisenbahnfahrzeuge auf Strassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten dieser Fahrzeuge, ihres Betriebes und der Bahnanlagen möglich ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 IV 58Art. 38 Abs. 1, Art. 48 SVG. Vortrittsrecht der Strassenbahn. Der Strassenbahn steht das besondere Vortrittsrecht auch beim Linksabbiegen gegenüber den entgegenkommenden Fahrzeugen zu. Strassen; Vortritt; Strassenbahn; Vortritts; Vortrittsrecht; Besonderheiten; Verkehrsregeln; Gesetzes; Rücksicht; Fahrzeuge; Tramführer; Vortrittsrechts; Urteil; Kantons; Basel-Stadt; Fahrzeugen; Regel; Polizei; Auszug; Nichtigkeitsbeschwerde; Linksabbiegen; Personenwagen; Messeplatz; Geschwindigkeit; Appellationsgerichtsausschuss; Entscheid; Antrag; Vorinstanz; Erwägungen