Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) Art. 48

Zusammenfassung der Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 48 MWSTG vom 2024

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Art. 48 Entstehung und Festsetzungsverjährung der Bezugsteuerschuld

1 Die Bezugsteuerschuld entsteht:

  • a. mit der Zahlung des Entgelts für die Leistung;
  • b. bei steuerpflichtigen Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a, die nach vereinbarten Entgelten (Art. 40 Abs. 1) abrechnen: im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung mit der Zahlung des Entgelts.
  • 2 Festsetzungsverjährung und Rechtskraft richten sich nach den Artikeln 42 und 43.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-3285/2017MehrwertsteuerLeistung; MWSTG; Bezug; Leistungen; Bezugsteuer; Steuer; Recht; Dienstleistung; Rechnung; Urteil; Zusammenhang; Service; Bundes; Dienstleistungen; Sinne; Rechnungen; Steuerperiode; Projekt; Option; Technical; Services; Mehrwertsteuer; Bezugsteuerschuld; Target; Grundstück; Beweis; Options; Gruppe
    A-1558/2006MehrwertsteuerLeistung; Leistung; MWSTG; Dienstleistung; Quot;; Dienstleistungen; Urteil; Leistungen; Recht; Steuer; Miete; Mehrwertsteuer; Entschädigung; Gruppe; Vertrag; Schaden; Entscheid; Mieter; Zusammenhang; Grundstück; Praxis; BVGer; Hinweis; Nebenleistung; Schadenersatz; Ausland; Immobilien; Bundesgericht; Bundesgerichts; Hinweisen