HRegV Art. 48 - Inhalt des Eintrags
Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 48 HRegV vom 2025
Art. 48 Inhalt des Eintrags
1 Bei einer ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden:a. die Bezeichnung als ordentliche Kapitalerhöhung;b. das Datum der Änderung der Statuten;c. der Betrag des Aktienkapitals nach der Kapitalerhöhung;d. der Betrag der auf das Aktienkapital geleisteten Einlagen nach der Kapitalerhöhung;e. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nach der Kapitalerhöhung;f. gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;g. im Fall von Vorzugsaktien: die damit verbundenen Vorrechte;h. gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien;i. falls die Erhöhung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital erfolgt: ein Hinweis darauf;j. (1) falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG (2) ausgestaltet sind.
2 Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 45 Absatz 2 sinngemäss. (3)
(1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 ([AS 2020 971]).
(2) [SR 957.1]
(3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2022 114]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.