BPR Art. 48 - Wahlzettel

Einleitung zur Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 48 BPR vom 2022

Art. 48 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 48 (1) Wahlzettel

Die Kantone lassen den Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Wahltag einen Wahlzettel zustellen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543; BBl 2013 9217).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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